Sind Handwerkerrechnung von der Einkommenssteuer jahresübergreifend absetzbar?

1 Antwort

da keine entsprechende Rechnung vorlag.

Für eine Anzahlung muss nicht nur eine Rechnung vorliegen, sondern die Anzahlungsrechnung muss auch die Anforderungen des § 35a EStG erfüllen (siehe BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Textziffer 36).

Im Folgejahr wurde dann der Betrag ebenfalls nicht anerkannt,

Diese Aussage ist hinsichtlich der fehlenden Anerkennung nicht glaubwürdig, da das Folgejahr 2012 weder beendet ist, noch dafür eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Da fült sich der STeurzahler mächtig über den Tisch gezogen.

Ja, aber hoffentlich vom Handwerksbetrieb und vielleicht fragt sich der Fragesteller endlich, warum er sich nicht vorher um die Spielregeln gekümmert hat.

Was önnen wir tun?

Zunächst mal den geschriebenen Text zur Kontrolle lesen, um Widersprüche aufzuarbeiten und Unklarheiten zu beseitigen. Anschließend wird der maßgebliche Rechnungswert in die Steuererklärung 2012 übernommen. Es sind keine Rechnungen und keine Zahlungsnachweise der Steuererklärung beizufügen, sondern allenfalls bereitzuhalten.

die Lohnkosten gesondert ausgewiesen

Im übrigen zeigt der Hinweis auf "Lohnkosten gesondert ausgewiesen", dass möglicherweise weitere ansetzbare Kosten nicht ausgewiesen wurden, z. B. Schuttentsorgung, Bodenschutzplanen, Anfahrtkosten, Gerätemiete (Thema Spielregeln). Die Verwendung des Begriffes Lohnkosten anstelle von Arbeitskosten zeigt, wie wichtig die Lektüre des o.a. BMF-Schreibens, ebenfalls Textziffer 36, gewesen wäre.

Aber vielleicht läßt sich die Rechnung inhaltlich noch reparieren, indem der Handwerksbetrieb auf die Spielregeln des BMF-Schreibens hingewiesen wird. Hier der mehrfach in diesem Forum empfohlene Link zum o.a. BMF-Schreiben: http://kuerzer.de/BMFhndl

Diese Aussage ist hinsichtlich der fehlenden Anerkennung nicht glaubwürdig, da das Folgejahr 2012 weder beendet ist, noch dafür eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Wie hatte mir in der Stage bei der Staatsanwaltschaft mein Ausbilder immer eingehämmert: Zeugen können glaubwürdig sein und deren Aussagen glaubhaft, nie aber umgekehrt.

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Diese Aussage ist hinsichtlich der fehlenden Anerkennung nicht glaub[haft], da das Folgejahr 2012 weder beendet ist, noch dafür eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Trotzdem kann man sich an das Gesetz halten und daraus schließen, was passieren wird.

Und da heißt es in § 35a (5) Satz 3: "Voraussetzung für die Inanspruchnahme...ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

Daraus ist zu schließen, dass im Jahr 2012 ein Abzug nicht möglich ist , weil in dem Jahr keine Ausgabe erfolgt ist. Das wissen wir aber aus § 11 (2) EStG.

Aber die Frage ist: ist in 2011 ein Abzug möglich? Und da meine ich: ja.

Denn eine Rechnung liegt unstreitig vor und unbar gezahlt wurde auch. Hier allerdings bin ich mir nicht sicher genug für eine eigene Antwort, deshalb hier im Kommentar: Muss die Rechnung im selben Jahr vorliegen oder genügt es, dass überhaupt eine Rechnung vorliegt?

Was "önnen" die Leute also tun? Natürlich Einspruch einlegen und die Rechnung vorzeigen. Es ist ohnehin ungewöhnlich, dass ohne eine Rechnung (wenn auch Anzahlung) bezahlt wurde. Da muss es doch eine Anzahlungsrechnung gegeben haben. Oder irgendetwas, was als solche gilt. Beispielsweise ein Schreiben, in dem steht "Zahlen Sie mal eine Anzahlung!"

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