Schreibfehler im Mietvertrag zu Gunsten des Mieters?
Hallo!
In meinem (Formular-)Mietvertrag ist zur Umlage der Betriebskosten notiert:
"Im Hinblick auf die Abrechnung der kalten Betriebskosten wird die in Absatz V. genannte Wohnfläche mit 0,00 m² vereinbart."
In Absatz V. steht: "Als Umlagemaßstab für kalte Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, wird der Anteil der Wohnfläche des Mieters an der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Wirtschaftseinheit vereinbart."
Kann diese Regelung so gelten? Dann wären ja überhaupt keine kalten Betriebskosten zu zahlen, denn es wird nichts nach Verbrauch erfasst.
Oder muss diese Regelung ungültig sein? Welche Fläche gilt dann? Zu Anfang des Vertrags wird eine Wohnfläche von 51,49 m² genannt, welche aber ausdrücklich keine zugesicherte Eigenschaft sein soll.
Wenn mir jemand weiterhelfen kann, bin ich sehr dankbar.
1 Antwort
Lies Absatz V noch mal Wort für Wort.
Umlagemaßstab ... die nicht von erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen ... wird auf die Wohnfläche des Mieters ... abgestellt.
Kalte Betriebskosten (Gartenpflege, Hauswart, Wartungen, Versicherungen usw.), sind in aller Regel eben nicht Verbrauchskosten. Folglich wird als Berechnungsgrundlage in der Betriebskostenabrechnung dein Anteil an der Gesamtfläche genommen - mithin also deine gemietete Wohnfläche.
Ergänzend der Hinweis auf die "nicht zugesicherte Eigenschaft": Dies bezieht sich nur auf die tatsächlichen Quadratmeter deiner Wohnung.
Beim Nachmessen könnte sich ja eine geringere Fläche als angegeben herausstellen. 10% Abweichung sind übrigens höchstrichterlich "abgesegnet". ;-(
Ja klar.
Ein klassischer Fall von juristischer "Überregulierung" durch Wortklauberei, die Spielraum für Interpretation gibt ;-)
Oder anders ausgedrückt: Wie blähe ich einen einfachen Vertragstext so auf, dass am Ende viele, allgemein unverständliche Paragrafen, möglichst viel Papier füllen?
Im Außeinandersetzungsfall wird das Gericht die 0 qm-Angabe aber als nichtig, bzw. offensichtlichen Fehler "einnorden" und auf die normale Abrechnung der kalten Betriebskosten gemäß der im Mietvertrag genannten Wohnfläche entscheiden.
Trotzdem müßte doch wohl in dem ersten zitierten Satz die Wohnfläche angegeben werden. Nun beziehen sich die kalten Betriebskosten auf einen Anteil von 0 qm.
Wobei ich meine, dass offensichtliche Fehler bei solchen Angaben nicht rechtswirksam sind.
Du weißt das bestimmt.