Schreibfehler im Mietvertrag zu Gunsten des Mieters?

1 Antwort

Lies Absatz V noch mal Wort für Wort.

Umlagemaßstab ... die nicht von erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen ... wird auf die Wohnfläche des Mieters ... abgestellt.

Kalte Betriebskosten (Gartenpflege, Hauswart, Wartungen, Versicherungen usw.), sind in aller Regel eben nicht Verbrauchskosten. Folglich wird als Berechnungsgrundlage in der Betriebskostenabrechnung dein Anteil an der Gesamtfläche genommen - mithin also deine gemietete Wohnfläche.

Ergänzend der Hinweis auf die "nicht zugesicherte Eigenschaft": Dies bezieht sich nur auf die tatsächlichen Quadratmeter deiner Wohnung.

Beim Nachmessen könnte sich ja eine geringere Fläche als angegeben herausstellen. 10% Abweichung sind übrigens höchstrichterlich "abgesegnet". ;-(


Trotzdem müßte doch wohl in dem ersten zitierten Satz die Wohnfläche angegeben werden. Nun beziehen sich die kalten Betriebskosten auf einen Anteil von 0 qm.

Wobei ich meine, dass offensichtliche Fehler bei solchen Angaben nicht rechtswirksam sind.

Du weißt das bestimmt.

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@Brigi123

Ja klar.

Ein klassischer Fall von juristischer "Überregulierung" durch Wortklauberei, die Spielraum für Interpretation gibt ;-)

Oder anders ausgedrückt: Wie blähe ich einen einfachen Vertragstext so auf, dass am Ende viele, allgemein unverständliche Paragrafen, möglichst viel Papier füllen?

Im Außeinandersetzungsfall wird das Gericht die 0 qm-Angabe aber als nichtig, bzw. offensichtlichen Fehler "einnorden" und auf die normale Abrechnung der kalten Betriebskosten gemäß der im Mietvertrag genannten Wohnfläche entscheiden.

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