Schrank auf dem Balkon - Sache vor Gericht?!

3 Antworten

§ 22 WEG befaßt sich mit baulichen Veränderungen und definiert diese indirekt:

http://dejure.org/gesetze/WEG/22.html

Allerdings ist es eine abenteuerliche Interpretation in dem Aufstellen eines Schranks eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu sehen. Wenn in der Hausordnung und in der Teilungserklärung wirklich keine Regelung für solche Fälle stehen sollte, dann kann der Schrank da stehen bleiben.

Meinst Du diese Worte als indirekte Definition: "die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,"

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@LittleArrow

Da ein Fragezeichen fehlt nehme ich an, dass es sich um eine Feststellung handelt.

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@Privatier59

Wenn ich nun ein Fragezeichen gesetzt und Du meine Frage bejahst hättest, dann würde ich meinen, dass diese Wörter nur auf das ausdrucksschwache und erläuterungsbedürftige Wort Aufwendungen bezogen sind und daher nicht die baulichen Veränderungen definieren.

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@LittleArrow

Für das Gesetz gilt das, was auch für das Abendessen bei Tante Martha gilt: Man muß nehmen was serviert wird und froh sein, wenn es überhaupt was gibt. Nicht ohne Grund sind Gesetzeskommentare so viel umfangreicher als das Gesetz selber: Dort holt man nach, was der Gesetzgeber nicht serviert hat. Daher bei mir auch die Wendung "indirekt".

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@Privatier59

Also werden in diesem Paragrafen gar nicht die baulichen Veränderungen indirekt oder näher beschrieben.

Es müssen also dafür andere Rechtsgrundlagen gefunden werden, nach denen man die Wohnungsverwaltung ja fragen könnte. Schon der bisweilen gesunde Menschenverstand würde Schränke, Hochlehnstühle etc. nicht als bauliche Veränderung im Sinne des WEG bezeichnen. Wo könnten denn diese Dinge geregelt werden; Teilungserklärung?

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So kann sich irren, in diesem Falle ich: Das OLG Köln hält das Aufstellen eines Schranks für eine bauliche Veränderung.

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Oreos2022: Meine vorherige Stellungnahme streiche ich als rechtsirrig und falsch!

Auch das Aufstellen eines Schrankes auf dem Balkon ist eine Maßnahme, welche der Zustimmung aller Wohnungseigentümer da die Veränderung des optischen Gesamteindrucks als bauliche Veränderung iSd § 22 WEG gilt. So entschieden anno 1999 vom Oberlandesgericht Köln:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j1999/16_Wx_77_99beschluss19990531.html

Jetzt bist Du platt?! Ich auch!

Soviel hellseherisches, übersinnliches Urteilsvermögen hätte ich dem OLG Köln trotz der Karnevalsnähe (Aschermittwoch war allerdings schon lange vorbei!) auch nicht zugetraut: "architektonisch angestrebte Charakter der aufgelockerten Fassade". Da muss es offenbar noch eine Urkunde über den Architektenwillen geben! Für die Revision fehlte wohl das Geld.

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@LittleArrow

Genau das mit dem Karneval war auch meine Eingebung. Es hilft alles nichts. Jetzt ist der Schrank ein Bau auch wenn er das nie gewollt hat.

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gilt das eigentlich auch, wenn hinterm haus außer bäumen und vögeln niemand ist, der überhaupt einen optischen eindruck vom haus gewinnen könnte?

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Wie kommt der Verwalter auf die Idee, dass es sich um eine bauliche Veränderung handeln könnte? Hat er nur das Objekt oder ist es ein erfahrener Verwalter?

Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen gar nicht so schwer zu erkennen. Da ist bei Wohnanlagne fast immer etwas außen an die Fassade drangemacht, also - wie eine Markise oder Wintergarten - fest installiert. Schränke oder andere bewegliche Gegenstände (Sonnesnchirme), die auf dem Balkon gelagert werden, gehören erst mal nicht dazu.

Auf der anderen Seite sieht so ein Schrank auf einem Balkon vielleicht einfach sch... aus und unmöglich ist es je nachdem nicht, dass es ein Richter als Beeinflussung des Gesamtbildes.

Du solltest also im ersten schritt abklären, warum der Verwalter den Schrank für eine bauliche Veränderung hält. Im zweiten ist zu überlegen, ob alle Eigentümer davon betroffen sind denn je nachdem genügt auch bei einer baulichen Veränderung seit der letzten Reform des WEG die einfache Mehrheit, die du dir bei der nächsten Eigentümerversammlung holen kannst, so das erforderlich sein sollte.