Schiffahrtsfonds Erbengemeinschaft

4 Antworten

Die Sparkasse hat Recht, so einfach geht das nicht.

Minderjährige? Kinder dessen, der die Anteile selbst haben will? Wird das Vermögen dieser Minderjährigen von einem Miterben/Elternteil verwaltet?

Auf jeden Fall müßte die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.

Die Angaben bezüglich der Familienverhältnisse sind zu dünn. Da musst Du zum Anwalt.

Das ist keine Frage des Risikos im Einzelfall, sondern eine der generalisierten Betrachtung. Eintritt -und wohl auch Austritt- Minderjähriger in eine KG bzw. aus einer KG bedarf zumindest der Bestellung eines Ergänzungspflegers, möglicherweise sogar der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts:

http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-22709.html

Vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich denke, dass wir den Fonds dann eben bis 2026 weiterlaufen lassen müssen. Der Aufwand würde sich bei dem Anlagebetrag pro Erbe nicht lohnen. Ich hoffe nur, dass die HSH solange durchhält, da sonst bestimmt ein größerer Teil in den Sand gesetzt worden wäre.

Eine Übertragung von Investmentanteilen an Minderjährige ist kein Problem, wenn diese dadurch nicht eine Verpflichtung eingehen, z.B. bezüglich zu zahlender Steuern, Nachschußpflichten, Liquidationskosten etc. Eine KG (und darum handelt es sich bei dem genannten Fonds ja wohl) bedeutet solche Verpflichtungen. In diesem Fall sind Ergänzungspfleger zu bestellen, da höchstwahrscheinlich ein Interessenskonflikt mit den Vormundpersonen dieser Minderjährigen besteht.

Die Garantie durch die HSH Nordbank ist zwar vorhanden, jedoch ist gerade diese Bank in Schieflage aufgrund der Schiffsfinanzierungen, die sie durchführt. Im Fall einer Insolvenz dieser Bank wäre die "Garantie" zunichte.

Es ist allerdings in Abwesenheit eines Testaments, das eine klare Zuordnung von Positionen der Erbmasse zu Erben regelt, durchaus möglich, daß die Erbengemeinschaft eine sinnvolle Nachlaßauseinandersetzung gemeinsam einstimmig verabschiedet. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung können die Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt und Beteiligungen, Barpositionen etc. entsprechend aufgeteilt werden.

Da jedoch hier auch Minderjährige zustimmen müßen, wäre die Frage zu klären, wer diese Entscheidung treffen darf. Der Austritt belastet die Minderjährigen nicht weiter, sondern stellt ihnen eine risikofreie Kompensation anstelle der KG-Beteiligung zur Verfügung. Daher wäre nach meinem Kenntnisstand für den Austritt bzw. die Übertragung der Anteile kein Ergänzungspfleger erforderlich - insbesondere wenn die Minderjährigen durch ihren jeweiligen Vormund vertreten sind, der/die nicht Teil der Erbengemeinschaft ist. Übernimmt jedoch ein Vormund die KG-Anteile, so wäre wohl sicherheitshalber der Weg über einen Ergänzungspfleger zu begehen, da potentiell ein Interessenskonflikt besteht.