Schenkung zurückzahlen, wenn der Schenkende seinen Labensunterhalt nicht mehr leisten kann

2 Antworten

Im Prinzip besteht ein Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_528.html

Da die Rückabwicklung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt, könnte man grundsätzlich Entreicherung einwenden.

Allerdings macht mich hier die Bemerkung, daß Geld verschwunden ist, etwas stutzig. Ist die Oma vielleicht dement und war es schon längere Zeit? Um einen Schenkungsvertrag schließen zu können, muß man geschäftsfähig sein. Wenn die Oma das nicht war, dann liegt überhaupt keine Schenkung vor und bei der dann mit Sicherheit auch gegebenen Bösgläubigkeit des Leistungsempfängern ist die Entreicherungseinrede gerade nicht anzubringen. Wenn dann auch noch gezielt Vermögen innerhalb der Familie verschoben worden ist, kann selbstverständlich auch der Ehepartner heran gezogen werden.

Wie gesagt: Das sind alles Vermutungen. Aber auf eine solche Argumentation der Gegenseite sollte man sich einstellen.

Sieh mal ob Dir das weiterhilft:

Notbedarfseinrede des Beschenkten, § 529 Abs. 2 BGB

Der Rückforderungsanspruch ist auch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird, § 529 Abs. 2 BGB.