Schenkung eines Hauses vor Zeugen, nur mündliche

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Es handelt sich nicht um eine Schenkung. Eine Schenkung wäre beispielsweise, wenn der Vater unter Zeugen dem Sohn einen Umschlag mit 100.000 EUR übergibt.

Der beschriebene Vorgang ist korrekterweise als Schenkungsversprechen zubezeichnen, d.h. ein Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Schenkung durchzuführen. Schenkungsversprechen sind einseitige Verpflichtungen, an denen der Beschenkte keine einklagbaren Rechte hat, es sei denn, sie werden notariell beurkundet. Dann handelt es sich um einen Schenkungsvertrag, der verpflichtet.

Die Schenkung selbst muss im Fall einer Immobilie notariell beurkundet werden, d.h. bevor das nicht passiert ist, gibt es keine Ausführung der versprochenen Schenkung.

Mit anderen Worten: der Sohn wird keinen Anspruch auf die Immobilie begründen können, selbst wenn der Vater vor vielen Zeugen diese Schenkungsabsicht ausgesprochen hat. Abgesehen davon dürfte auch diese Klage das Verhältnis zum Vater nicht verbessern... ich enpfehle dem Sohn, erst mal die Sache mit seinem Vater zu klären, dann klappt es ja vielleicht auch mit der Schenkung.

Resa: Der Beurkundungszwang einer Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks soll die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen und zu unüberlegten Bedingungen schützen (Warnfunktion); er soll zugleich den Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts gewährleisten (Gültigkeitsgewähr) und eine sachgemäße Beratung der Parteien (nach dem Beurkundungsgesetz) sicherstellen (Beratungsfunktion) - so die Kommentierung zu § 311 b Palandt 71. Aufl. 2012 - .

Schön, dass es der Palandt auch dem letzten Bilderbuchleser noch erklärt :-)

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