Rundfunkbeitrag - Befreiung möglich?
Hallo,
folgendes Problem, meine Freundin zahlt bereits Rundfunkbeiträge, allerdings vermindert durch SGB II und ihrer behinderten Tochter. Nun wohne ich seit kurzem bei ihr, wir haben ein gemeinsames Kind und ich soll nun die vollen Beträge zahlen u. A. von 01.12.20 bis 31.12.20 ganze 70€!
Jedenfalls steht in dem Schreiben wortwörtlich: Bitte beachten Sie, dass die Ermäßigung nach der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) innerhalb einer Wohnung nur für den Antragsteller, dessen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie dieim Haushalt wohnenden Kinder bis zur Vollendung den 25. Lebensjahres gilt.
Es ärgert mich jetzt total, dass man also benachteiligt ist, weil man nicht verheiratet ist. Ich hatte gegooglt und herausgefunden, dass die Ermäßigung auch bei einer Bedarfsgemeinschaft möglich ist (worauf man nicht mal hingewiesen wird). Lebe ich mit meiner Freundin in einer Bedarfgemeinschaft (Ich bin normaler Arbeitnehmer; Sie bezog bis vor kurzem SGB II wegen ihrer Tochter, nun Elterngeld, was unter dem Hartz IV - Satz liegt) oder nicht? Ich kenne den Begriff nur aus dem Sozialbereich. Gibt es vielleicht noch eine Regelung zu einer eheähnlichen Gemeinschaft? Eine Geburtsurkunde und eine Erklärung darüber, dass wir keine normale WG sind, hat der Beitragsservice nicht angenommen.
Ich bitte um Hilfe, da ich nach 2 Widersprüchen bzgl. der Beitreibung der Rundfunkbeiträge umgehen zahlen soll.
4 Antworten
ich soll nun die vollen Beträge zahlen u. A. von 01.12.20 bis 31.12.20 ganze 70€!
Für Dich besteht kein Befreiungsumstand, soweit Du nicht selbst Bezieher von Sozialleistungen bist - ergo wirst Du den kompletten Rundfunkbeitrag für diese Wohnung übernehmen müssen - sprich monatlich 17,50 Euro .... bedeutet die ergangene Zahlungsaufforderung bezieht sich nicht nur auf den Monat Dezember - sondern gilt ( soweit Du Dich dort per 1.12. beim EWA angemeldet hast ) für die Monate Dezember 2020 - März 2021. Der reduzierte Beitrag den die Mutter dem Anschein nach bis dato geleistet hat, entfällt dann .
Auch wenn Du jetzt mit der Mutter Deines Kindes ( nach den Kriterien von SGB II berechnungstechnisch ) eine BG bildest - sprich bedingt durch Euren Zusammenzug der Anspruch auf Leistungen nach SGB II komplett entfällt - so besteht dadurch sicherlich kein Befreiungsanspruch von der Gebührenpflicht.
Also - es bleibt dabei ..... für Eure Wohnung wird ein Beitrag fällig.
Für Bundesbürger ab 18 Jahren gilt: „eine Wohnung – ein Beitrag“. Wohnen mehrere Personen zusammen, muss nur einer den Rundfunkbeitrag (früher GEZ) zahlen. ... Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung den "vollen Rundfunkbeitrag" bezahlen.
ganz einfach sie zahlt nicht mehr ... nur er zahlt und zwar den vollen Betrag...
Der Rundfunkbeitrag wurde vor einigen Jahren neu geregelt. Jetzt ist es so, daß dieser Beitrag für jede Wohnung erhoben wird. Sobald dort jemand wohnt, der keine Befreihung vorweisen kann, muß er den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen. Und dies ist bei Dir der Fall.
Die Gebühren werden pro Haushalt bezahlt.
Wenn Deine Freundin für diesen Haushalt schon zahlt, verstehe ich gerade das Problem nicht wirklich!
Warum sollst Du nun noch Gebühren für einen Haushalt entrichten, wo doch schon Gebühren für diesen gezahlt werden?
Offensichtlich hat seine Freundin aufgrund irgendwelcher Regelungen einen reduzierten Satz, bzw sie hat eine Gebührenbefreiung. Bedauerlicherweise spricht der Fragesteller in diesem Zusammenhang von einer Reduzierung nach SGB II.
Der FS schreibt ja nicht, dass seine Freundin befreit ist, sie zahlt!
Aber einen reduzierten Beitrag!
Und nun?