Ruhestandsversetzung von Beamten auf Probe?
Hallo, eine Frage an die Beamtenrechtler:
Grundsätzlich ist es im Beamtenversirgungsrecht auf Bundes- und Landesebene so, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden sind.
Um anderweitig, also sprich ohne Dienstunfall, Pensionsansprüche zu begründen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz folgendes vor:
Generell hat der Beamte Anspruch auf Versorgung, wenn eine mindestens fünfjährige (ruhegehaltsfähige) Dienstzeit abgeleistet wurde. Im Gesetz findet sich jedoch kein Hinweis auf den Status, Lebenszeit, Probe oder Zeit.
Ein Beamter, der im gehobenen Dienst ein FH-Studium absolviert, wird als Beamter auf Widerruf (bereits ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Anfang an) eingestellt. Nach absolviertem dreijährigem Studium wird er in die Probezeit übernommen, welche drei Jahre dauert. Das heißt, nach 6 Jahren wird er Beamter auf Lebenszeit und hat bereits als Probebeamter die "versorgungsrechtliche Wartezeit" von 5 Jahren erfüllt. Was passiert, wenn er noch bevor seiner Verbeamtung auf Lebenszeit (ohne vorangegangenen Dienstunfall) dienstunfähig wird, aber die 5 Jahre abgeleistet hat? Versetzung in den Ruhestand bei Mindestpensionoder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis? Im BeamtVG steht kein Hinweis, dass der Beamte auf Lebenszeit verbeamtet sein muss, es steht lediglich "der Beamte", daher die Frage.
Google habe ich ausreichend bemüht, jedoch stützen sich die im Internet verbreiteten (teilweise widersprüchlichen) Informationen nicht auf Gesetze oder Verordnungen, sondern sind meiner Meinung nach wenig verlässlich und nicht begründet.
Hierzu finde ich leider auch keine Rechtsprechung. Ich hoffe, jemand kann die Frage kompetent beantworten, entweder aus Erfahrung oder ausreichender Rechtskenntnis. Vielen Dank :-)
Albert
4 Antworten
Ich zitiere hier beispielhaft das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg:
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG. "Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder [...]"
Eine Dienstunfähgikeit ist letztliche eine mangelnde Befähigung (vgl. auch § 26 Abs. 1 BeamStG). Auf Basis dieses Paragraphen kann folglich die Entlassung eines Beamten auf Probezeit aus dem Dienstverhältnis erfolgen.
Im o.g. § 53 Abs. 3 LBG wird weiter ausgeführt: "Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. [...]"
Da der Pragraph sinngemäß angewendet werden soll, bezieht sich die Formulierung also nicht nur auf die Versetzung in den Ruhestand, sondern auch auf die Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei Beamten auf Probezeit.
Letztlich ist also das Ausmaß der Dienstunfähigkeit genauer zu betrachten, von dem wird abhängen ob eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt oder eine Versetzung in ein anderes Amt bzw. eine andere Laufbahn.
Danke für die schnelle und gute Antwort. Was ich aber eigentlich meinte, ist, ob für die Beanspruchung des Mindestruhegehaltes eine Verbeamtung auf Lebenszeit erforderlich ist.
Da die Gesetzesnorm in Bundesfassung und Landesfassungen nicht ausdrücklich unterscheidet zwischen Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit. Der Wortlaut ist:
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Ich verstehe es so, dass eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren automatisch den Anspruch auf die Mindestpension bei Dienstunfähigkeit begründen würde und dass das auch für Beamte auf Probe gilt, die, wie oben erwähnt, zwar noch nicht auf Lebenszeit übernommen worden sind, aber schon über fünf Jahre Dienstzeit haben.
Ich finde keine Vorschrift, die dem entgegensteht. Kann dazu jemand etwas sagen?
Danke im Voraus
§ 6 Beamtenversorgungsgesetz NRW sagt, dass Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht als Dienstzeit gelten (ruhegehaltsfähig sind diese Zeiten aber schon).
§ 9 Abs. 8 LVO NRW sagt, dass die Probezeit nicht länger als 5 Jahre dauen darf
Dein Fall kommt so also gar nicht vor. Denkbar ist jedoch der Fall, dass jemand vor Erreichen des 27. Lebensjahres die Probezeit und auch die ersten 5 Dienstjahre erfüllt, aber nicht auf Lebenszeit verbeamtet werden kann.
Da im Gesetz immer nur von dem Beamten die Rede ist, kommt es auf den Status selbst wohl nicht an
Warum nicht ?
Weil Du während der Ausbildung keinen Dienst leistest. Du wirst ausgebildet - sonst nix ...
In früheren Fassungen gab es mal die Definition "ab der ersten Verleihung eines Amtes" und das kriegst Du erst mit der Verbeamtung auf Probe ...
Ich habe mal den Fall einer Lehrkraft auf dem Tisch gehabt, die dieselbe Auffassung wie Du vertreten hat und ihr Referendariat (im Beamtenverhältnis auf Widerruf) angerechnet haben wollte.
Die Klage hat sie verloren !
Vielleicht findest Du das Urteil beim VG Gelsenkirchen
Dieses ist zwar eine kann Bestimmung um im Notfall Härtefälle abfangen zu können, aber in der Regel wird der Dienstunfähige Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen und die abgeleistete Zeit nachversichert.
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§
30-
59)
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§
30-
43)
§ 34
Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
fehlende Bewährung im Sinne des §
11Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Warum sollen Dienstzeiten als Beamter auf Widerruf nicht anrechenbar sein?
Das Gesetz sagt "die Dienstzeit wird von der ersten Berufung ins Beamtenverhältnis ab gerechnet, solange diese ruhegehaltsfähig sind". Dazu muss dann auch das Verhältnis auf Widerruf zählen.
Dann könnte doch im gehobenen Dienst durchaus der Fall eintreten, dass ein Beamter auf Probe mit 5+ Dienstjahren noch vor seiner Verbeamtung auf Lebenszeit dienstunfähig wird.
So wie ich den Wortlaut des Gesetzes interpretiere, reichen fünf Dienstjahre aus, um Pensionsansprüche zu begründen. Oder gibt es eine andere Passage, die ich übersehe?