Rueckzahlungspflicht bei Geschenken/Spenden

1 Antwort

Eine Rückzahlung von Spenden ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das scheidet also aus.

Grundlage für die Rückforderung einer Schenkung wäre beispielsweise §528 BGB "Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers". Dieser ist allerdings per §529 BGB ausgeschlossen, wenn der Schenker seinen Zustand durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise selbst herbeigeführt hat bzw. wenn der Beschenkte dadurch seine Existenz riskiert.

In Abhängigkeit von den Vermögensverhältnissen des Sohnes wäre dessen Risiko bei Ausschlagen des Erbes damit mximal auf die Rückgabe der Schenkung beschränkt, während er im Fall der Annahme des Erbes mit seinem Vermögen auch für Steuerschulden und andere Schulden in vollem Umfange als Rechtsnachfolger geradesteht. Das ist zu klären und zu bewerten.

starkel123 
Fragesteller
 25.03.2012, 14:40

Zuerst einmal herzlichen Dank fuer die Antwort, dann moechte ich aber nachhacken.

Ich bin kein Fachmann in diesen Fragen, aber ist es nicht so:

  • Wenn Herr xy ein Pflegefall wird, muss zur Deckung der Pflegekosten, auch die Schenkungen bis auf 10 Jahre zurueckgezahlt werden.

  • Oder wenn Her xy stirbt und durch die Schenkung/Spenden de facto weitere Kinder enterbt hat - muessen falls berechtigte Pflichtanteilsansprueche bestehen, Spenden und Schenkungen ganz oder teilweise zurueckgezahlt werden.

Einmal lebt Herr xy noch, das andere mal ist er schon verstorben - beide male muss zurueckgezahlt werde; einmal sind es Pflegekosten, welche zu zahlen sind, das anderemal der Pflichtanteil des Erbes - falls diese Informationen stimmen. Das moegen berechtigte Gruende fuer diese Rueckzahlungspflicht sein - fuer den Beschenkten allerdings kann es zu Schwieirgkeiten fueren, wenn das Geld laengst ausgegeben ist.

.Und bei Steuerschulden ist das anders? Ist das wirklich sicher?

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gandalf94305  25.03.2012, 22:29
@starkel123

Angenommen, A schenkt B 100.000 EUR. B macht eine Weltreise und kehrt nach einem Jahr zurück. In diesem Fall kann es unmöglich sein, die Schenkung zurückzufordern, wenn B keine weiteren signifikanten Mittel mehr besitzt und das Geschenk quasi "verpulvert" wurde. §529 BGB.

Wenn Herr xy ein Pflegefall wird, müssen Schenkungen ganz oder teilweise zurückgegeben werden - jedoch auch mit der Maßgabe der Rückforderbarkeit. Ebenso werden die nächsten Verwandten in gerader Linie herangezogen, jedoch auch nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.

Im Todesfall kommt es ggf. zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die jedoch auch an die Grenze der Entreicherung stoßen können. Es gibt hier einen Fall der Schenkung an eine Stiftung, der Aufsehen erregte: http://www.abc-recht.de/topthemen/urteile/frauenkirchen_fall.php

Bei Steuerschulden ist das nicht anders. Diese gehen auf die Rechtsnachfolger über. Es können insbesondere also bei Ausschlagen des Erbens und Übergang auf den Staat hier Rückforderungsansprüche für Schenkungen der letzten 10 Jahre entstehen. Ob der Anspruch erfüllt werden kann, ist im Einzelfall dann zu prüfen.

Wenn Zweifel bestehen, ist immer ein Fachanwalt oder Notar die wesentliche Anlaufstelle, denn letztendlich kommt es auf die Details an, die hier nicht zu klären sind.

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