Rückzahlung an Sozialamt,wenn Eltern verstorben und die Schwester noch immer im Haus d. Eltern lebt?
Kann das Sozialamt mich bzw. meinen Mann zur Rückzahlung verpflichten wenn Eltern mit Berl.Testam. verstorben wären ,aber meine Schwester immer noch, ohne Miete zu bezahlen im Eigenheim der Eltern lebt? Wir sind 2 Töchter. Die Eltern haben seit 1993 in ihrem Eigenheim,meiner Schwester (Erzieherin,voll erwerbst. keine Kinder) und ihrem Lebensgefährten(damals arbeitslos,heute 400.-Euro Job)die obere Etage überlassen.Ohne Miete,nur Nebenkostenbeteiligung,da sie leichtfertig selbst herbeigeführte Bankschulden hatte,wegen sich nicht kümmerns um ihre Kontostände.Diese Schulden sind aber auch schon lange abbezahlt. Seit 2011 sind beide Eltern im Heim.Seitdem bezahlt sie trotzdem nur ihre Nebenkosten und wohnt mit dem Lebensgefährten jetzt allein im Haus.Sie sagte mir,daß sie eine Wohnung suche,aber ohne Druck,wegen ihres Burnouts,den sie 2009 hatte. Nun sind die Ersparnisse der Eltern aufgebraucht,jetzt schießt das Sozialamt erstmal die Heimkostenbeteiligung als Darlehen vor,bis meine Schwester auszieht und das Haus verkauft ist.Außerdem stellt sich die Frage,ob ich evtl.für die Zeit ab 2011 einen rechtlichen Anspruch auf finanziellen Ausgleich beim späteren Erbe(wenn es noch was zu erben gibt)gegenüber meiner Schwester hätte und wie ich diesen evtl. Ausgleich durchsetzen kann,weil die Eltern ja seit 2011 nicht mehr im Haus wohnen und sie dadurch Vorteile genießt,die ich nie hatte,da ich von 1982 bis 2004 unsere 2 Kinder versorgt habe und mein Mann Alleinverdiener war und ich bis heute nicht arbeite(Wiedereinstieg nicht gelungen) und wir wegen unserem Eigenheim sehr sparsam sein mussten.Die Eltern haben seit 1993 meiner Schwester ja ,,nur" die Miete,,erlassen" und ihr kein Geld gegeben,da mein Vater immer betont,daß er nicht gerne Bargeld verschenkt,wenns nicht sein muß.Was wäre mir gegenüber gerecht? Anmerkung: Wir beide Töchter haben von den Eltern General-und Vorsorgevollmachten,die auch schon in Gebrauch sind.
2 Antworten
Bei Euch gehen jetzt mehrere Sachen durcheinander. Ich würde mich auf das konzentrieren, was jetzt akut ist, nämlich die Veräußerung des Hauses. Insofern stelle ich fest, dass zwar beide Töchter General- und Vorsorgevollmachten haben, aber eben nicht an einem Strang ziehen. Der Verkauf des elterlichen Hauses erscheint äußerst dringlich, ansonsten nämlich würde sich schon sehr schnell die Frage der Unterhaltspflicht stellen und zwar für beide Töchter. Ob insofern Forderungen zu erwarten sind, ist zwar bei Dir eher unwahrscheinlich, aber den Ärger hättest Du auf jeden Fall.Was die Eltern betrifft, so bleibt die Sachverhaltsschilderung in einem Punkt doch etwas vage: Sind die nun nur wegen körperlicher Gebrechen ins Heim gekommen, oder, liegt da auch eine Demenz vor? Im letztgenannten Falle könnte gerichtliche Betreuung beantragt werden und die würde dem Tauziehen ein Ende bereiten.
Die Abrechnung mit Deiner Schwester würde ich auf den Tag vertagen, an dem es soweit ist.
Die Eile wird ihr das Sozialamt schon beibringen. Da ihr Kinder offenbar nicht unterhaltsfähig seit, den geschuldeten Elternunterhalt aufzubringen, die Eltern aber ihr gesamtes Vermögen ohne Schonung für ihre Pflege einzusetzen haben, wird es schon bald den Hausverkauf für die Pflegekosten betreiben, bevor es Grundsicherung dauerhaft als laufende Leistung gewährt.
Spätestens mit Darlehensende wäre dem so - bekanntermaßen sind die Sozialkassen leer :-O
G imager761
Danke,imager761,das Sozialamt hat bei uns Töchtern noch keine Einkommensprüfung bzw.Unterhaltsprüfung vorgenommen. Meinst Du ,daß die bald kommt?
Um mal die Antwort zu übernehmen: Ämter lassen sich leider viel Zeit in solchen Sachen, mitunter Jahre Zeit.
Aus den Antworten und Kommentaren bisher, muß ich zum Verhalten meiner Schwester und dem Sozialamt gute Miene zum...........machen!!! Ich wollte nie das Sozialamt mit ins Spiel bringen,das war die Idee meiner Schwester nur um ihre Interessen durchzusetzen.
Bei Gewährung von Grundsicherung oder entsprechendem Darlehen nimmt das Spzialamt aus rechtmäßig gewährten Leistungen 10 Jahre lang Regreß.
Die kostenlose Gewährung vom Mietraum dürfte eine sittlich begründete Anstandsschenkung darstellen, die grds. keine Ausgleichspflicht im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs darstellt.
G imager761
Danke,Privatier59,mein Vater ist wegen körperlichem Gebrechen im Pflegeheim wegen Parkinson und sitzt im Rollstuhl ist aber geistig fit.Meine Mutter hat Demenz und lebt im gleichen Heim auf der Demenzstation.Nur habe ich den Eindruck,daß es meine Schwester nicht sehr eilig hat,aus dem Haus auszuziehen(da müßte sie ja Miete bezahlen!!!!)