Rückkehr aus der Schweiz nach Deutschland - an welcher Stelle ist das schweizer Gehalt in der dt. Steuererklärung anzugeben?

4 Antworten

Außerdem ist mir nicht klar, ob dort dann das Brutto- oder Nettoeinkommen anzugeben ist

Weder noch. Das Nettogehalt ist ja nach schweizer Recht ermittelt worden. Damit ist in Deutschland selbstverständlich nichts anzufangen.

Anzugeben sind die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte - also Einnahmen minus Werbungskosten.

Beispiel:

Amgenommen, in der Schweiz gibt es eine Entfernungspauschale von 50 Rappen pro Kilometer und es sollen 10.000 km angesetzt werden. Die Werbungskosten für diese Fahrten liegen dann bei 5.000 Franken.

In Deutschland sind aber selbstverständlich nur 30 Cent pro Kilometer anzusetzen, so dass die Werbungskosten nur den Euro-Gegenwert von 3.000 Franken sind.

Wenn du in 2017 nach D kommst und in 2017 keine deutschen Einkünfte hast, dann brauchst du auch in D nichts versteuern in 2017.

Ansonsten auf dem Mantelbogen wie von Dir richtig angegeben.

Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt sagen: In der Anlage AUS.

Überlege dir aber dreimal ob du nicht in der Schweiz bleibst und dir dort einen neuen Job suchst. Du bist ja ohnehin schon dort. Das Lohnniveau in Deutschland ist deutlich geringer und die Abgabenlast tendenziell steigend. Von anderen negativen Dingen wie eine zunehmende Armutszuwanderung in die Sozialsysteme ganz zu schweigen.

In der Schweiz macht sich Leistung meist noch bezahlt. Trotz höherer Lebenshaltungskosten.


Einkünfte eintragen in Zeile 95 (wenn es im Formular 2017 so bleibt wie im Formular 2016).

Sicherlich weder Brutto- noch Nettoeinkünfte, sondern vermutlich die Bruttoeinkünfte minus Werbungskosten (also entsprechend unserem Begriff der Einkünfte aus Anlage N). Aber diese Materie könnte etwas kompliziert sein. Lies bitte mal den Abschnitt 3.2.4 (Fall 2) in diesem Link:

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/progressionsvorbehalt-lexikon-des-steuerrechts/#D063064800023

Oder auch hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15105.xhtml?currentModule=home

In diesem Link findet sich auch der Hinweis zur Kursumrechnung:

Lohnzahlungen in einer ausländischen Währung sind bei Zufluss anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen
Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im Bundessteuerblatt I veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen.