Riester-Rente. Zulage nur für Kinder, die bei mir leben?

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Die Riesterzulage steht demjenigen zu, der das Kindergeld erhält. Wenn während des Jahres beide Kindergeld bezogen, dann steht sie demjenigen zu, der zu Beginn der Jahres das Kindergeld bezog.

Anspruch auf die Kinderzulage bei Riester hat der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, es sich um ein leibliches, oder adpoptiertes Kind handelt und - wichtig - für das dieses Elternteil auch Kindergeldanspruch hat.

Bei Ehepaaren wird das Geld grundsätzlich auf den Vertrag der Mutter überwiesen. Väter erhalten die Zulage nur dann, wenn beide Partner das gemeinsam beantragen. Ein solcher Antrag ist zudem stets auf ein Jahr befristet und muss deshalb jeweils neu gestellt werden. Innerhalb des Beitragsjahres kann er aber auch nicht widerrufen werden. Leben die Eltern getrennt, gelten folgende Regelungen: Wer das Kindergeld bekommt, dem steht auch die Kinderzulage zu. Bei einer Anspruchskonkurrenz bezüglich des Kindergeldes erfolgt die Überweisung an den Berechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind den Haushalt wechselt und beide Elternteile innerhalb eines Jahres zeitversetzt Kindergeld ausbezahlt bekommen, ist ebenfalls keine doppelte Berücksichtigung möglich: Die Zulage erhält dann derjenige, der in dem betreffenden Jahr die erste Kindergeldrate erhalten hat.