Reverse Charge als Kleinunternehmer?
Hallo,
angenommen A ist ein deutscher Einzelunternehmer und macht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. A macht Online Marketing und vermittelt Verkäufer an Unternehmen B, welches in Luxemburg sitzt. Hierfür erhält A eine Provision von B. B zahlt die Provision an A netto aus, ohne Umsatzsteuer, da B die Umsätze gemäß des Reverse Charge Verfahren ausweist (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
A erstellt jedesmal eine Rechnung mit 0€ Umsatzsteuer und Hinweis auf Reversechargeverfahren, wenn er Geld von B bekommt. Die Einnahmen verrechnet A dann ganz normal in der EÜR. Eine Umsatzsteuervoranmeldung oder ZM gibt A nicht ab. Lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung in der A die Einnahmen als nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG erfasst.
Nun hat A von Person C gehört, dass das Vorgehen falsch ist, weil A als Kleinunternehmer gar nicht vom Reverse Charge Verfahren Gebrauch machen kann. Somit müsste A hierfür doch noch Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.
Macht A das richtig oder hat C Recht?
1 Antwort
A hat recht.
Der in Deutschland vorhandene Status als Kleinunternehmer interessiert den luxemburger Leistungsempfänger schlichtweg nicht, weil der Ort der Leistung LUX ist und nicht DE.