Regelverstoß Rückforderung Fitnesstudio?

2 Antworten

Der Sachverhalt ist mir noch sehr unklar.

Regelverstoß im Januar (2020?): Ist eine Abmahnung erfolgt? Damit eine sofortige außerordentliche Kündigung möglich ist, müsste der Regelverstoß schon außergewöhnlich schwerwiegend gewesen sein (§ 314 Abs. 2 BGB). Wäre m. E. zu bezweifeln.

Wann ist die außerordentliche Kündigung zugegangen?

  • Unmittelbar nach dem Regelverstoß? Wohl eher nicht, so wie ich die Schilderung des FS verstehe.
  • Als A das nächste Mal die Leistungen in Anspruch nehmen wollte (wann?)? So zumindest der Wortlaut der SV-Schilderung. Eine solche Kündigung nach > 3 Monaten halte ich für rechtlich äußerst fraglich. Ich verweise mal auf § 314 Abs. 3 BGB. Die "angemessene Frist" dürfte lange abgelaufen sein, Kenntniserlangung des Studio-Betreibers war m. E. unstreitig im Januar.
  • Nie? Es ist nicht klar, ob überhaupt jemals eine wirksame Kündigung erfolgt ist.

Gibt es zur Form der Kündigung eigentlich Regelungen in den AGB?

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Ich versuche mich mal einer (sehr freien und unverbindlichen) Interpretation:

  • Regelverstoß im Januar: Max. mündliche Abmahnung, zumindest Inhalt nicht beweisbar. Vertrag läuft weiter.
  • Abwesenheit von A über 3 Monate: Berührt den Vertrag nicht, Vertrag läuft weiter. Abbuchungen sind berechtigt, Kosten des Studios für die Rückbuchungen müssen durch A ersetzt werden.
  • Kündigung durch A: Nach Angabe des Studios nicht mit sofortiger Wirkung möglich, Mindestvertragslaufzeit lt. Vertrag oder AGB? Vertrag läuft weiter, ggf. Ende mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit 5 Monate später.
  • A möchte Leistungen im Studio gem. Vertrag in Anspruch nehmen. Leistung wird mit Verweis auf Regelverstoß im Januar verweigert. Mündliche Kündigung? Zumindest Inhalt wohl kaum beweisbar. Form vertragsgemäß?
  • Eine außerordentliche Kündigung aufgrund des Vorfalls im Januar dürfte darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mehr möglich sein (§ 314 Abs. 3 BGB). Kündigung vermutlich unwirksam, Vertrag läuft weiter. Leistungsverweigerung des Studios dürfte unrechtmäßig sein.
  • Da das Studio keine Leistung mehr erbringt, besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr auf Gegenleistung. Der FS kann jetzt seinerseits den Vertrag nach Ablauf einer ausreichenden Frist außerordentlich kündigen (§ 314 Abs. 3 BGB). Auf § 323 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB oder hilfsweise § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB würde ich ich mich nicht verlassen, das wäre mir zu wackelig.

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Disclaimer: IANAL, TINALA, BRD-Recht

PS: Deinen Anspruch wird dir kein Inkassobüro zu einem vernünftigen Preis abkaufen. Dafür ist der Anspruch viel zu wackelig und der SV zu undurchsichtig. Das IB hätte möglicherweise einen Eigenaufwand, der weit über die Höhe der Forderung hinaus geht. Also schlag dir das gleich wieder aus dem Kopf. Inkassobüros suchen einfache Fälle mit klarer Vertragssituation, keine komplizierten Rechtsstreitigkeiten. Dafür gibt es Anwälte.

PPS: Was man noch beachten sollte und was hier noch nicht berücksichtigt wurde: Bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio ist möglicherweise statt dem allgemeinen Vertragsrecht auch Mietrecht anzuwenden (typengemischter Vertrag).

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Hallo!

Das ist allgemeines Vertragsrecht. Wir müssen das mal auseinander dividieren.

A und Studio (F) schließen einen Vertrag über die Nutzung des Studios.

Gehen wir davon aus, dass aufgrund des Verstoßes von A das Studio F zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Eine Kündigung ist eine einseitig Empfangsbestätigung Willenserklärung. A muss als Kenntnis von der Kündigung durch F erhalten. Geht A die Kündigung nicht zu, existiert sie juristisch nicht.

Variante 1)

Geht die Kündigung A zu und widerspricht er der Kündigung nicht, ist der Vertrag beendet. F hat dann kein Recht auf Einziehung der Beiträge mehr. Zu viel eingezogene Beiträge kann A von F zurückfordern. Dazu gehören auch alle Kosten, die A durch den Einzug von F entstanden sind.

Variante 2)

A hat keine Kenntnis von der Kündigung. Der Vertrag gilt also weiter und F ist zur Einziehung der Beiträge berechtigt (macht aber keinen Sinn, da F ja davon ausgeht, dass A die Kündigung erhalten hat). In dem Fall ist A zur Nutzung des Studios berechtigt, bis ihm die Kündigung zugeht. F kann im Gegenzug die Mitgliedsbeiträge verlangen.

Sollten die AGB eine Klausel beinhalten, wonach bei Regelverstoß das Mitglied vom Training ausgeschlossen werden, der Vertrag aber weiterhin bis zur Ablauf der Laufzeit weiter läuft, wäre das meines Erachtens nach rechtswidrig. Für diesen Fall fehlt mir aber entsprechende Erfahrung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung