Reduzieren Entschädigungen der DB bei Zugverspätung (Barüberweisung oder Gutschein )den Fahrpreis?

1 Antwort

Mich wundert diese Fragestellung bzgl. einer einzelnen Fahrkarte zwischen Wohnort und Arbeitsort. Normalerweise fährt man nicht mit einer einzelnen Fahrkarte, sondern hat eine Monats- oder Jahreskarte für mehrfache Fahrten.

Aber davon abgesehen, würde ich die Entschädigung der Bahn (im Gegensatz von einem Arbeitgeberzuschuss) nicht von dem Fahrkartenpreis abziehen. Die Entschädigung ist kein nachträglicher Preisnachlass.

Mich wundert weniger die einzelne Fahrkarte, da diese als Beispiel genannt wurde, sondern der Steuerberater.

Bis jetzt neige ich noch zu man kanns auch übertreiben . Ich sehe die Entschädigung der Bahn als Zeitentschädigung an und nicht als Fahrpreisminderung. Gefunden habe ich dazu bisher nichts.

Vielleicht weil`s nicht gibt und meine Annahme richtig ist?

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@FREDL2

Das hatte ich auch so gesehen. Wenn der Zug auf der Fahrt nach Hause 2 Stunden Verspätung hat, geht das ja um meine Freizeit - ist also mein Privatgnügen, obwohl man bei Bahn ja kaum von Vergnügen reden sollte. Wenn ich das versteuern soll, wäre das ein übler Stundensatz.

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@FREDL2

Oh und ob es das gibt! Ich als Selbständiger reise monatlich mehrmals durch das Land mit der DB.Leider sind die Zugverspätungen nicht die Ausnahme sondern fast Gesetz Alle Zuwendungen bei Verspätungen wurden durch den Steuerberater zu meinem Nachteil verechnet.

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@Sohlet

@Sohlet: keiner hier hat geäussert, dass man das nicht glaubt.

Ich finde nur keine Bestimmung, die aussagt, dass Dein StB richtig handelt. Auf welcher Grundlage hantiert der?

Die Bahn schreibt *Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises blablabla * somit ist es für mich immer noch eine **Entschädigung für die Zeit******. Nur die Berechnungsgrundlage ist der Fahrpreis.

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@Sohlet

@Sohlet: Bislang hatte ich aus Deiner Schilderung den Eindruck, dass es sich um die Fahrt zu einem Arbeitnehmerarbeitsort handelt. Im Rahmen der Anlage N wäre dieser Schadensersatz m. E. nicht ausweispflichtig. Von einer selbständigen Tätigkeit war bislang in Deiner Frage nicht die Rede:-((

Da es sich in Deinem Fall um einen geldmäßig zugeflossenen Schadensersatz im eindeutig betrieblichen Bereich handelt, ist dieser als Betriebseinnahme zu werten. Die Abzugsposition erfolgt daher zurecht von den Fahrtkosten. Ein Schadensersatz wegen körperlicher Versehrtheit würde hingegen nicht abgezogen.

Leider kannst Du den entgangenen Gewinn oder die verlorene Zeit bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht geltend machen, wohl aber die notwendigen Telefenate und sonstige Ausgaben, die zur Minderung Deines Zeitverlustschadens angefallen sind. Eine Benachteiligung ist daher nicht zu erkennen:-)

Würde der Schadensersatz der Bahn in Naturalien (z. B. 1 Flasche Mineralwasser plus 1 Bagettbrötchen) geleistet, kann man zu einer anderen Bewertung kommen.

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@LittleArrow

Ahhh! Etzadla! Den Selbstständigen habe ich überlesen.

Danke

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@LittleArrow

Hallo LittleArrow, danke für Deine gutverständliche Antwort. Sie macht mich zwar nicht glücklich aber schlauer!

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