Rechtskräftigen Steuerbescheid nach §173 anfechten?
Hallo,
Ich beschäftige mich gerade mit dem Thema "Verlustvorträge".
Im Jahr 2016 habe ich (leider) eine "normale" Steuererklärung anstatt eines Verlustvortrages gemacht. Ich befand mich in der Erzieherausbildung. Im Bescheid steht, die geltend gemachten Kosten seien Sonderausgaben.
Da die Erzieherausbildung jedoch eine Zweitausbildung (Sozialassistenz ist die Erstausbildung, eigener Abschluss) ist, müssten die Ausbildungskosten als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben gelten.
Das Finanzsamt hat also die Ausbildung fälschlicherweise als Erstausbildung angesehen. Leider hatte ich die Steuererklärung für das Jahr auch nicht als Verlustvortrag angekreuzt (Unwissenheit). Kann ich den Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre), noch anfechten bzw. ändern zu einem Verlustvortrag?
Vielen Dank im Voraus!
4 Antworten
Wenn wir vom Einkommensteuerbescheid für 2016 sprechen, dann ist es wahrscheinlich, dass die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Frage "Ausbildungskosten = Werbungskosten oder Sonderausgaben?" nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO vorläufig erfolgt ist. Sie ist dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch änderbar, solange der Vorläufigkeitsvermerk nicht aufgehoben worden ist.
Zwar gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, allerdings gibt es m. E. noch keine Allgemeinverfügung, durch welche Vorläufigkeitsvermerke wegen dieser Frage aufzuheben seien (Ich habe verstanden, bei dir geht es nicht um eine Erst-, sondern eine Zweitausbildung; aber die Frage der Behandlung der Erstausbildung ist der Grund für den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid).
Deshalb kannst du dich auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO berufen und die Änderung des Steuerbescheides beantragen. Nur schnell solltest du sein, bevor eine etwaige Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk aus deinem Steuerbescheid fegt.
Auf der ersten Seite, gleich unter der Überschrift bzw. der Adresse. Und in den Erläuterungen zum Bescheid steht, worauf sich der Vorläufigkeitsvermerk bezieht.
Vielen Dank! Ja da steht exakt der oben aufgeführte Satz. D.h. ich werde es wohl mal versuchen können!
Schau mal hier, alles haarklein erklärt:
https://www.steuernetz.de/lexikon/aenderung-bestandskraeftiger-steuerbescheide
Danke für die schnelle Antwort, die Seite hatte ich auch entdeckt, allerdings wird mir als Laie aus den ganzen Unterscheidungen nicht klar, was genau in meinem Fall vorliegt
Die Einspruchsfrist beträgt ein Monat ab Zugang des Steuerbescheids.
Ja da haben Sie recht, allerdings ist ein Steuerbescheid erst nach Ablauf der 4-Jahresfrist festgesetzt. Und da es sich um einen Fehler beim Finanzamt handelt war ich mir unsicher, ob ich in meinem Fall noch Einspruch erheben kann.
Genau, wenn Du findest dass das Finanzamt einen Fehler gemacht hat, dann hast Du die Möglichkeit des Einspruchs. Und dafür hast Du, wie gesagt, einen Monat Zeit.
wird scheitern!
deine Ausbildung ist keine neue Tatsache!
als was wurden die Kosten damals eingetragen?
Aber was ist es dann? Das Finanzamt hat ja die Ausbildung falsch eingeordnet.
Das weiß ich leider nicht mehr ganz genau, ich weiß nur, dass sowohl Sonderausgaben als auch Werbungskosten angegeben wurden. Und letztere wurden scheinbar gar nicht berücksichtigt, da fälschlicherweise von einer Erstausbildung ausgegangen wurde. Ich werde aber nochmal im Antrag nachschauen. Wäre es denn relevant oder hätte ich so oder so keine Chance?
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Sollte es also einen Vorläufigkeitsvermerk finden wo finde ich den dann auf meinem Steuerbescheid?