Rechnungstellung: wann verfällt der Anspruch bei Freiberuflern
ich habe einen Bekannten, der sehr schludrig in Sachen Rechnungstellung ist. Er stellt nun fest, dass er eine offene Leistung aus 2007 hat, die noch nicht in Rechnung gestellt ist. Kann er das noch nachholen?
Den Vertrag, den er dabei unterschrieben hat, legt fest, dass die Rechnung im Folgemonat der Leistungserbringung zu erfolgen hat. Hebels so eine Klausen ggf. den rechtlich vorgegebenen Fristrahmen aus?
2 Antworten

die gesetzliche Verjährung begann mit Ablauf des 31. 12. 2007 udn endet somit am 31. 12. 2010.
Bis dahin kann er Rechnungen schreiben.
Das Problem ist die Klausel, die er da unterschrieben hat. Da in D Vertragsfreiheit gilt, hat er damit vermutlich auf sein Honorar verzichtet, denn er hat den Vertrag nicht eingehalten, nämlich binnen einen Monats abzurechnen.
Er kann es ja probieren, aber die leute werden sich auf die "Hinterbeine" stellen udn seine Aussichten vor Gericht durchzukommen sind eher unter 50:50.

Ein guter Bekannter von mir meinte ebenfalls schon einmal, eine Rechnung verspätet gestellt zu haben. Aber da ging es nur um eine AGB-Klausel, die ihn unangemessen benachteiligte und daher unwirksam war. Also da sollte man schon wissen, ob es sich um AGB bzw. vorformulierte Klauseln handelt. Und diese Generalklausel gilt auch bei AGB´s gegenüber Unternehmern.