Rechnung nach Italien zwischen Kleinunternehmer und Srl (P.I.)?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es handelt sich um eine Dienstleistung, die nach § 3a (2) UStG dort ausgeführt wird, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Damit ist der Umsatz in Deutschland nicht besteuerbar, das bedeutet, das deutsche USt ist nicht anwendbar auf diesen Umsatz. Überlegungen zur Kleinunternehmerschaft erübrigen sich also (abgesehen davon, dass derjenige, der dir das empfohlen hat, verprügelt werden sollte).

Da die Umsatzsteuer in der EU weitgehend harmonisiert ist, kann man davon ausgehen, dass die Italiener ein UStG haben, welches unserem sehr ähnlich sieht. Auch aus deren Sicht ist der Ort der Leistung Italien, und du bist ein im Ausland ansässiger Unternehmer.

Das hat zur Folge, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird.

Die Rechnung ist also ohne deutsche und ohne italienische Umsatzsteuer auszustellen.

Vielen Dank für die Antwort, sehr hilfreich. Ist also die Anwendung vom Reverse-Change-Verfahren in der Rechnung zu erwähnen? Und wenn ja in welcher Form?

Vielen Dank im Voraus.

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@uanlov

Es ist zweckmäßig. Aber es ändert nichts an der Rechtsfolge beim Italiener.

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Jetzt sagt mir der Steuerberater des italienischen Kunden, daß ich dafür eine Ust-Identifikationsnummer bräuchte, während ich bisher erst mit meiner Steuernummer Rechnungen erstellt habe. Dazu sollte ich auch im Vies Archiv eingetragen sein. Stimmt das alles?

Danke für die Hilfe!

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So, das stimmt eigentlich nicht, wegen der Absprache gegen Doppelbesteuerung kann ich als deutsches Kleinunternehmen in Italien arbeiten und in Deutschland meine Dienstleistung besteuern, SOWEIT ich keinen Sitz bzw. Lagerraum oder ähnliches auf Italienischem Land besitze!

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@uanlov

Wenn man schön Knöpfe und Reißverschlüsse durcheinanderwirft, dann muss man das auch fettgedruckt machen, was?

Wir sind hier in der Umsatzsteuer.
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Was geht Dich die Steuerschuld Deines Auftraggebers an?

Du hast 2.000,- Euro zu bekommen und die berechnest Du dem Kunden.

Das ist es und fertig.

Das er dann in Italien die dortige Umsatzsteuer zahlen muss und sich diesen Betrag gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann, kann Dir doch egal sein.

DAvon abgesehen, wenn Deine Kunden Unternehmen sind, warum optierst Du nicht auf Regelbesteuerung? Dann hättest Du selbst Vorsteuerabzug.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Was würde das bedeuten? (Entschuldigen Sie meine naïvität)

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@uanlov

Was würde WAS bedeuten?

Sinnvolles Zitieren ist offenbar auch nicht jedem gegeben.

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@uanlov

Meinst Du das?

 Davon abgesehen, wenn Deine Kunden Unternehmen sind, warum optierst Du nicht auf Regelbesteuerung? Dann hättest Du selbst Vorsteuerabzug.

Wenn ja, ist die Sache relativ einfach. Gegenüber den Kunden im Ausland ändert sich nichts, Du berechnest weiter ohne Umsatzsteuer. Den deutschen Kunden würdest Du (festgemacht am Sachverhalt) statt 2.000,- als Kleinunternehmer, 2.000,- + 380,- Umsatzsteuer, also 2.380,- berechnen. Dem  Kunden ist es egal, der zieht sich die 380,- Euro als Vorsteuer ab.

Aber Du hast aus Deinen Kosten Vorsteuerabzug. Also die Vorsteuer aus den Telefonrechneungen, aus den Internetkosten. Wenn Du Dir Reiseführer kaufst ist auch da Vorsteuer enthalten (7 %) usw. usw. Ist einfach cash erhaltenes Geld.

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@wfwbinder

Das stimmt, das war soweit keine Option weil ich sowieso alles von der Firma bezahlt bekomme, soweit es mit meiner Tätigkeit in Italien zu tun hat, ich sammle die Rechnungen und die Firma hat denn aus den Kosten Vorsteuerabzug.

Dazu arbeite ich für deutsche Kunden eigentlich in einem komplett anderen Bereich, sehr komplizierter Puzzle! 

Aber vielen Dank für die sehr hilfreiche Erläuterung.

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