Rechnung nach Italien zwischen Kleinunternehmer und Srl (P.I.)?
Ich habe kurzfristig als Reiseleiter gearbeitet (Saisonjob) und stelle das jetzt in Rechnung.Ich bin als Kleinunternehmer in Deutschland angemeldet und die Firma ist eine Srl mit Partita IVA mit Sitz in Italien.Muss es sich um eine "Reverse Change" Rechnung handeln?Wenn ja, wie wird meine Rechnung gerechnet? Wenn ich richtig verstanden habe wird in meiner Rechnung keinen Ust. gerechnet und meine Leistung steuerlichpflichtig im Land des Leistungsempfängers. Aber wenn meine Leistung 2000 Euro Netto wert ist, muss diese Summe schon mit der voraussichtlichen Steuerschuld des Leistungsempfängers gerechnet werden?
Antwort:
So, kurz erklärt wie das bei mir geklappt hat:
Man darf Kleinunternehmen bleiben aber eine Umsatzsteuernummer bekommen, das dauert beim Finanzamt in der Regel 2-3 Wochen.
Die USt.Nr. kann ein Kunde aus Italien (bzw. aus einem EU-gehörigen Land) auf der Webseite vom VIES nachprüfen.
Dann kann man eine Rechnung erstellen und mit dem Reverse-change bezahlt werden. So enthält die Rechnung trotzdem keine USt. (wegen Reverse Change) und ist nur in Deutschland steuerpflichtig. Aber ohne VIES bzw. USt.Nr ist der Kunde verpflichtet, den 30% von der Rechnung zu behalten (ritenuta d´acconto).
Vorsicht: zwischen Italien und Deutschland gilt eine Sonderregelung gegen Doppelbesteuerung, welche zwischen europäischen Ländern immer unterschiedlich ist. Falls ihr eine Rechnung irgendwohin anders schicken musst, prüft bitte nach ob es eine solche Absprache zwischen Ländern gibt. (übrigens, Danke EU für die fleißige Arbeit der letzten 20 Jahren, um unser Leben zu vereinfachen... :/)
2 Antworten
Es handelt sich um eine Dienstleistung, die nach § 3a (2) UStG dort ausgeführt wird, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Damit ist der Umsatz in Deutschland nicht besteuerbar, das bedeutet, das deutsche USt ist nicht anwendbar auf diesen Umsatz. Überlegungen zur Kleinunternehmerschaft erübrigen sich also (abgesehen davon, dass derjenige, der dir das empfohlen hat, verprügelt werden sollte).
Da die Umsatzsteuer in der EU weitgehend harmonisiert ist, kann man davon ausgehen, dass die Italiener ein UStG haben, welches unserem sehr ähnlich sieht. Auch aus deren Sicht ist der Ort der Leistung Italien, und du bist ein im Ausland ansässiger Unternehmer.
Das hat zur Folge, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird.
Die Rechnung ist also ohne deutsche und ohne italienische Umsatzsteuer auszustellen.
Es ist zweckmäßig. Aber es ändert nichts an der Rechtsfolge beim Italiener.
Jetzt sagt mir der Steuerberater des italienischen Kunden, daß ich dafür eine Ust-Identifikationsnummer bräuchte, während ich bisher erst mit meiner Steuernummer Rechnungen erstellt habe. Dazu sollte ich auch im Vies Archiv eingetragen sein. Stimmt das alles?
Danke für die Hilfe!
So, das stimmt eigentlich nicht, wegen der Absprache gegen Doppelbesteuerung kann ich als deutsches Kleinunternehmen in Italien arbeiten und in Deutschland meine Dienstleistung besteuern, SOWEIT ich keinen Sitz bzw. Lagerraum oder ähnliches auf Italienischem Land besitze!
Wenn man schön Knöpfe und Reißverschlüsse durcheinanderwirft, dann muss man das auch fettgedruckt machen, was?
Wir sind hier in der Umsatzsteuer.Was geht Dich die Steuerschuld Deines Auftraggebers an?
Du hast 2.000,- Euro zu bekommen und die berechnest Du dem Kunden.
Das ist es und fertig.
Das er dann in Italien die dortige Umsatzsteuer zahlen muss und sich diesen Betrag gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann, kann Dir doch egal sein.
DAvon abgesehen, wenn Deine Kunden Unternehmen sind, warum optierst Du nicht auf Regelbesteuerung? Dann hättest Du selbst Vorsteuerabzug.
Was würde WAS bedeuten?
Sinnvolles Zitieren ist offenbar auch nicht jedem gegeben.
Meinst Du das?
Davon abgesehen, wenn Deine Kunden Unternehmen sind, warum optierst Du nicht auf Regelbesteuerung? Dann hättest Du selbst Vorsteuerabzug.
Wenn ja, ist die Sache relativ einfach. Gegenüber den Kunden im Ausland ändert sich nichts, Du berechnest weiter ohne Umsatzsteuer. Den deutschen Kunden würdest Du (festgemacht am Sachverhalt) statt 2.000,- als Kleinunternehmer, 2.000,- + 380,- Umsatzsteuer, also 2.380,- berechnen. Dem Kunden ist es egal, der zieht sich die 380,- Euro als Vorsteuer ab.
Aber Du hast aus Deinen Kosten Vorsteuerabzug. Also die Vorsteuer aus den Telefonrechneungen, aus den Internetkosten. Wenn Du Dir Reiseführer kaufst ist auch da Vorsteuer enthalten (7 %) usw. usw. Ist einfach cash erhaltenes Geld.
Das stimmt, das war soweit keine Option weil ich sowieso alles von der Firma bezahlt bekomme, soweit es mit meiner Tätigkeit in Italien zu tun hat, ich sammle die Rechnungen und die Firma hat denn aus den Kosten Vorsteuerabzug.
Dazu arbeite ich für deutsche Kunden eigentlich in einem komplett anderen Bereich, sehr komplizierter Puzzle!
Aber vielen Dank für die sehr hilfreiche Erläuterung.
Vielen Dank für die Antwort, sehr hilfreich. Ist also die Anwendung vom Reverse-Change-Verfahren in der Rechnung zu erwähnen? Und wenn ja in welcher Form?
Vielen Dank im Voraus.