Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistung aus 2014 - Bezahlung erst 2015 - wann steuerlich wirksam?
Ich erhalte noch 2014 eine Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistung, werde sie aber erst im nächsten Jahr bezahlen. Wann wird das steuerlich (Einkommensteuereklärung) wirksam. Im Jahr des Anfalls, oder im Jahr der Zahlung?
3 Antworten
Im Jahr der Zahlung, es fällt unter "Zufluss - Abfluss - Prinzip."
Es wird abgezogen, wenn es abfließt.
Leider sind Details über diese haushaltsnahe Dienstleistung nicht genannt. Du mußt selber beurteilen, was von folgendem Text für Deinen Sachverhalt zutrifft!
Ich zitiere aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Textziffer 44:
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Absatz 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zu-gerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.
wenn du als Firma sprichst (GmbH, AG etc), dann ist es das Jahr des Erhalts der Rechnung, sonst das Jahr der Zahlung. Ich gehe von letzterem aus, weil der Begriff haushaltsnahe Dienstleistung auf eine Privatperson schliessen lässt.