Provision als Angestellter: Wie "verbuche" ich sie? Gewerbe anmelden nötig?

4 Antworten

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Von wem erhalten Sie die Provision. Wenn von Ihrem Arbeitgeber, dann ist das ein Arbeitslohn der lohnversteuert und Sozialversicherung abgeführt werden muss. Ist es von anderen verschiedenen Unterneh mern, dann sind es gewerbliche Einkünfte, die bei der Stadt od.Gemeinde anzumelden ist. Ob nebenberuflich spielt keine Rolle, sobald man regelmäßig wiederkehrend,Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit gewinnerzielungsabsicht Einkünfte erzielt, die nicht solche aus Land-u. Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Tätigkeit anzusehen sind. Da der Umsatz unter 17.500 € liegt, besteht Wahlrecht in der USt. Kleinunternehmer können gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzugabzug ausgeschlossen.

"Projekte vermitteln" also mehr als einmal.

Damit ist es ein Nebengewerbe. Also kein Problem, ca. 30,- Euro in die Hand nehmen und ein Gewerbeanmelden.

Am Jahresende eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung erstellen (das Formular gibt es über Elster). Umsatzsteuer fällt nicht an, weil Vorjahresumsatz 0,- und damit unter 17.500,- Euro. Wenn es bei der Summe von 10.000,- bleibt, bleibt es auch dabei, dass es keine Umsatzsteuer gibt.

Frage, elche Art von Projekten? Wenn es Immobilien wären und Sie nicht nur Tippgeber wären, benötigen Sie ggf. eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Umsatzsteuer fällt sehr wohl an, wird aber nicht erhoben. Dringend § 19 UStG lesen !!

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@vulkanismus

Danke für die Korrektur. Diese Formulierung ist mir durch meine Ausbildung gut bekannt, aber hier im Forum ist es für die Frager leichter verständlich, es so auszudrücken.

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@wfwbinder

aber hier im Forum ist es für die Frager leichter verständlich, es so auszudrücken.

Sehe ich anders. Bei einer falschen Formulierung hier im Speziellen kommen die User immer wieder auf die Idee, es handele sich um eine Steuerbefreiung und deshalb sei ein Vermerk nach § 14 (4) UStG zwingend notwendig. Dies ist aber nicht der Fall.

Siehe auch meinen Tip hier unter Tz4: http://www.finanzfrage.net/tipp/kleinunternehmer

Und im Allgemeinen ist es für alle leichter, wenn die Ausdrücke verwendet werden, die gebräuchlich sind und nicht irgendwelche ausgedachten. Das lässt dann weniger Interpretationsspielraum offen.

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@EnnoBecker

"Und im Allgemeinen ist es für alle leichter, wenn die Ausdrücke verwendet werden, die gebräuchlich sind und nicht irgendwelche ausgedachten. Das lässt dann weniger Interpretationsspielraum offen."

Genau so ist es !!!

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EnnoBecker hat Recht. Man kann für einen Arbeitgeber nicht gleichzeitig auch als Selbständiger arbeiten. Ob das natürlich dein Arbeitgeber weiß ist fraglich. Selbst wenn es eine selbständige Tätigkeit wäre, wäre sie rentenversicherungsplfichtig, da du nur einen Auftraggeber hast und keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Aber der korrekt Weg ist deine Provision wie Gehalt zu versteuern und zu verbeitragen.

Wow, Danke für die Antworten! Das hilft mir hervorragend weiter.

Es geht mir tatsächlich darum, bei einem Unternehmen festangestellt zu sein, aber meine Kontakte aus der Agenturwelt nebenher (und unabhängig davon) weitervermitteln zu wollen.

Vielen Dank nochmal!