Privatverkauf eines Rucksacks, bei Ankunft angeblich defekt, Rückabwicklung gefordert!?

2 Antworten

"vergesse ich öfter den Garantie & Gewährleistungsausschluss- in dem Fall leider auch"

Dann haftest Du in diesem Fall auch im Rahmen der gesetzl. Gewährleistungsrechte.

Selbst wenn der Reißverschluss erst beim Käufer vor Ort kaputt gegangen sein sollte.

Selbst wenn der Reißverschluss erst beim Käufer vor Ort kaputt gegangen sein sollte.

Noe, dann ganz sicher nicht. Die Sachmaengelhaftung bezieht sich immer nur auf den Zustand zum Zeitpunkt der Uebergabe. Maengel, die erst danach auftreten, sind von der gesetzlichen Sachmaengelhaftung nicht erfasst!

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vergesse ich öfter den Garantie & Gewährleistungsausschluss- in dem Fall leider auch !

ergo ( " im Prinzip" ) haftest Du - siehe einjährige Sachmängelhaftung.

Bilder hatte ich vom geöffneten sowie vom geschlossenen Rucksack eingestellt !

allerdings dürfte es dann dem Käufer schwer fallen den Nachweis zu führen, dass nicht er / sie selbst für den Defekt am Reisverschluss verantwortlich ist.

ergo ( " im Prinzip" ) haftest Du - siehe einjährige Sachmängelhaftung.

Zweijaehrige!

Allerdings nur fuer solche Maengel, die bereits zum Zeitpunkt der Uebergabe vorhanden waren. Das muesste der Kaeufer dann auch erst einmal beweisen.

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