PfÜB Deutsche Bank?

2 Antworten

Schwierige Situation; grundsätzlich wird von einem Gläubiger der eine Pfändung ausbringt auch erwartet, dass er diese wieder aufhebt, wenn sie erledigt ist.

Vor allem wird von jedem der vollstreckt erwartet, dass er seine Zahlungseingänge prüft.

Im Zweifel würde ich schriftlich bei dem Amtsgericht das die Pfändung erlassen hat die Aufhebung der Pfändung beantragen, bzw. den Widerspruch gegen die Pfändung erklären. Aktenzeichen und Datum der Pfändung und einen Nachweis der Zahlung beifügen. Am Telefon kann das Amtsgericht Dich abwimmeln, wenn die Sache schriftlich kommt, muss jemand etwas machen.

Gleichzeitig auch den Gläubiger am Besten schriftlich und per eMail darüber informieren, dass der Antrag ans Amtsgericht raus ist. Und auch hier noch mal Tag und Betrag der Zahlung nennen und auf welches Konto überwiesen wurde.

Ja so ist das halt. Der Gläubiger muss die Pfändung zwar grundsätzlich aufheben, aber wann das ist nicht festgelegt. Auch braucht er keinen Aufwand betreiben um diese schnell aufzuheben. Klagst Du jetzt dagegen, geht das auf Deine Kosten, auch wenn Du im Recht bist.

Warum ist das so? Weil Du ja von dem vorgegebenen Weg abgewichen bist. Hättest Du einfach pfänden lassen, wäre alles erledigt. Aber nein Du hast dann endlich gezahlt und das Verbuchen der Zahlung und meden der Pfländungserledigung ist halt zusätzlicher Aufwand für den Gläubiger, den er nicht ersetzt bekommt.

Ist das Dein Ernst?

Der Schuldner ist schuld, dass der Gläubiger die Pfändung nicht aufhebt, WEIL DER SCHULDNER SEINE SCHULD BEZAHLT HAT?

Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren behält eine Schuldner noch ein paar Rechte. Unter anderem hat er das Recht, dass der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufhebt, wenn keine Schuld mehr besteht. EGAL wer oder wie die Schuld bezahlt wird.

0
@Meandor

Ja das ist so. Es gibt darüber Gerichtsentscheidungen, die alle zu Gunsten der Gläubiger ausgefallen sind. Schuld ist der Schuldner weil er nicht zahlen wollte oder konnte. Die Rechte des Gläubigers wiegen stärker.

0
@hildefeuer

Ja, aber in diesem Fall hat der Schuldner ja bezahlt.

Hier gibt es ein Organisationsproblem, wenn nicht sogar ein Organisationsverschulden beim Gläubiger. Nach Begleichung der Schuld hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einzustellen und es ist der Job des Gläubigers sicherzustellen, dass Zahlungseingänge erfasst und die Beitreibung dann reduziert oder eingestellt wird.

Wenn die Schuld bezahlt ist, gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für den PfÜB und dabei ist es egal, woher die Zahlung kommt.

0