Pflichtteilsanspruch bei Übertragung an den Bruder zu Lebzeiten?

2 Antworten

Ein "Berliner Testament" ist grundsätzlich für beide Ehepartner bindend. Das heisst, was beide übereinstimmend festgelegt haben darf auch nur übereinstimmend geändert werden. Das ist natürlich nach dem Tod eines der Ehepartner nicht mehr möglich und das Testament deshalb nicht änderbar ("bindende Wirkung").

Davon gibt es aber eine Ausnahme:

wenn im Testament explizit drinsteht, dass die Bindung mit dem Tod eines der Ehepartner erlischt, dann kann der überlebende Ehepartner auch ein eigenes, neues Testament mit ganz anderen Regelungen schreiben und über den erhaltenen Nachlass des verstorbenen Ehepartners nach Lust und Laune verfügen.

Also kommt es auf die Formulierung an:

  • wenn zu diesem Punkt nichts im Testament steht oder die Bindung sogar reingeschrieben wurde => nicht mehr änderbar
  • wenn vermerkt wurde, dass die Bindung erlischt => änderbar

Sollte Mutter jetzt ändern können und überschreibt Schwester das Haus, dann hast Du beim Tod der Mutter immer Deinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (wenn Mutter auch das restliche Vermögen nur der Schwester hinterlässt) bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (wenn Du auch einen Teil des Nachlasses bekommst).

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Hallo,

wurde in dem Berliner-Testament denn festgelegt, dass nach dem Tod des Vaters die Mutter über den Nachlass einseitig verfügen darf, sie nach dem Tod des Vaters also noch etwas ändern kann ?

Denn die im Berliner Testament festgeschriebene Verfügung gilt ein Leben lang. Fehlt ein solcher Eintrag, kann m.M nach nichts mehr verändert werden.

Aber dazu können unsere Fachleute später klarer Auskunft geben. Ich kenne es zumindest nicht anders und bin an einer weiteren Antwort interessiert.

Gruß!