Pfändbarbeit von Rente nach § 31 BVG
Hallo Gemeinde - 2.Versuch, da die erste Fragestellung nicht im Text erschien. Es handelt sich heute um das Problem eines Bekannten: Er erhält AlG 2 sowie - seit Neuestem - eine Grundrente nach § 31 BVG. Damit überschreitet er jedoch jetzt den Pfändungsfreibetrag von 1.o49,99 Euro um knapp 5o,- Euro. Nun die Frage: Sind die überschreitenden 5o,- Euro pfändbar oder unterliegt die Grundrente nach § 31 BVG dem Pfändungsschutz (nicht pfänbar?). Ich bin dankbar für jede Antwort LUPOm
2 Antworten
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_54R9
Unpfändbare Ansprüche (§ 54 Abs. 3 SGB I)
Renten sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Der Selbstbehalt liegt bei 1049 € für Alleinstehende und alles was drüber liegt, darf gepfändet werden.
Danke für den Hinweis.
Da die Beträge beim Selbstbehalt sowie beim unpfändbaren Betrag fast identisch sind, werden die 50 € gepfändet, oder liege ich falsch mit der Annahme?
Nein, Du liegst nicht falsch.
Du musst Dir nur vorstellen, dass jemand Einkommen aus 6-7 Quellen bezieht.
Der wäre ja gegenüber jemandem mit z.B. mit nur einer Rente im ungerechtfertigten Vorteil.
Alles klar - danke. Er war lediglich der Meinung, die Rente wäre nicht pfändbar, da es sich ja um eine Entschädigungsrente handelt und diese ja auch nicht auf soziale Leistungen ( AlG 2, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung) angerechnet wird. Naja, die paar Euronen wird er verschmerzen können. Dank für Eure Antworten LUPOm
MOOOOOMENT: Habe gerade mal bei dem Paragraphen nachgeschaut und da steht : ...unpfändbar sind Ansprüche auf.... Abs.3: Geldleistungen. die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen... Bei der Rente nach § 31 BVG handelt es sich um eine Rente wg. eines, in politischer Haft entstandenen Gesundheitsschadens. Also doch nicht pfändbar?????
@vulkanismus, du kannst nett sein ?
Ich bin überrascht über deine sehr angenehme Wortmeldung zum Thema hier. Für jeden Leser verständlich formuliert, ohne verbale Tiefschläge - super, geht also auch anders ! DH ! Gruß ! K.
Dem Fragenden wird es wurscht sein.
Deshalb nur, um niemand Anderen zu verwirren.
Beim Selbstbehalt handelt es sich um einen Begriff aus dem Unterhaltsrecht.
Hier sprechen wir vom unpfändbaren Betrag gem. § 850 ZPO.