Pension - Rente - Versorgungsausgleich - Krankenkassenzuschuß

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Hier eine Information der Landesrechtsstelle der GEW Hessen. In anderen Bundesländern können abweichende Regelungen existieren. Wer eine gesetzliche Rente erhält, erhält auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser Zuschuss kann dazu führen, dass der Anspruch auf Beihilfe gefährdet ist. Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt der Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe, wenn sie diesen Zuschuss erhalten. Bei privat Krankenversicherten vermindert sich der Bemessungssatz ab einem Zuschuss von 41 Euro um 20%. Daher ist es sinnvoll, auf diesen Zuschuss ganz oder teilweise zu verzichten. Für die privat Krankenversicherten gilt, dass sie auf den Zuschuss ver- zichten sollten, soweit dieser 40,99 Euro monatlich übersteigt. Die DRV setzt dies unproblema- tisch um. Vorsicht: Es scheint nicht selten der Fall zu sein, dass die Betroffenen gar nicht merken, dass sie einen Zuschuss beantragen. Der Rentenantrag sollte insoweit aufmerksam gelesen werden. Denn auf den Zuschuss kann man nicht für die Vergangenheit verzichten, sondern immer nur ab dem laufenden Monat. https://wvs-ffm.de/dateien/2082beamtv_beamte_mit_rentenanspruechen_12_01.pdf