P-Konto überzogen mit Hartz IV?

3 Antworten

Alles was über den Pfändungsfreibetrag hinausgeht wird hier an die Gläubiger abgeführt werden, auch wenn es sich bei den Zahlungen um Sozialleistungen handelt .

M.W.n. könnte für nachgezahlte Sozialleistungen einmalig der Freibetrag erhöht werden.

Das müsste die Vollstreckungsstelle deines Amtsgerichtes machen.

Ergänzend zur richtigen Antwort ...

Bescheinigen dürfen auch Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder
auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich
Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.

Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und
die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt haben und die die Abwicklung erleichtert.

http://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/235529A.pdf

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@Juergen010

Zusatzlich solltest Du eingehendes Geld sofort vom Konto abheben. Mit etwas Glück "hinkt" die Bank bei der Bearbeitung von Pfändungen etwas nach. Geld was nicht mehr auf dem Konto ist, kann auch nicht gepfändet werden.

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Zunächst fehlt es für eine hilfreiche Antwort an genauen Angaben Ihrerseits.

Wie hoch ist Ihr exakter auf dem P-Konto verschlüsselter Freibetrag? Wie hoch war das Guthaben am 01.08.2016 zu Beginn des laufenden Monats, und wie hoch ein ggf. mit übertragener restlicher Freibetrag aus Juli 2016? Wie hoch sind den die restlichen gepfändeten Beträge? Zahlen wollen Sie da nichts? Haben Sie im August 2016 bereits Abbuchungen? Wenn ja, wie hoch?

Im Standardfall, also bei einem Freibetrag von € 1.073,88 mtl. entsteht wohl erst bei Eingang der größeren Einmalzahlung ein rechnerisches "Problem". Abgeführt werden darf davon bei Eingang im August sowieso nichts; frühestens am 01.10.16 (da Wochenende, faktisch erst am Mo. 04.10.).

Irgendwelche Leistungsbelege muss keine Bank zum Nachweis akzeptieren. Irrglaube! Auch, was ihr Hinweis auf "Sozialleistungen" betrifft. Das war einmal, P-Konto richtet sich nach Freibeträgen, egal woher Geld kommt.

Am Sinnvollsten erscheint für Sie ein Erhöhungsantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO beim örtlich zuständigen Amtsgericht / Vollstreckungsgericht zu sein.

Oder sind es öffentlich-rechtliche Pfändungen?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung