Ich habe beginnend 2001 bis 2011 insgesamt 56 Beitragsmonate bei der VBL gehabt (zwischendurch z.B. im Ausland gewesen). Laut dem letzten Versicherungsnachweis habe ich "die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfuellt".
Daher habe ich einen Antrag gestellt, mir die Arbeitnehmerbeitraege auszahlen zu lassen. Dies wurde abgelehnt mit Begruendung auf das BetrAVG § 1b. Diesen Paragraphen verstehe ich leider nicht 100%.
Ein Sachbearbeiter der VBL sagte mir jedoch, dass in meinem Fall nicht die 60 Beitragsmonate-Regelung greifen wuerde, sondern 5 Kalenderjahre.
Mich wundert, warum in der Satzung der VBL in ihren Paragraphen immer nur auftaucht, dass nur die Monate zaehlen, in denen Umlagen/Beitraege geflossen sind.
Wurde mir der BetrAVG § 1b richtig erklaert, dass 5 Kalenderjahre reichen, egal ob man gezahlt/pflichtversichert/abgemeldet hat oder war?
Ich waere dankbar ueber jede Art von Hinweis!
Danke!