Nur ein Ehepartner im Grundbuch -- Welcher Anteil ist bei der Erbmasse zu berücksichtigen?
Hallo in die Runde !
Sachverhalt:
EM ist Eigentümer eines Baugrundstückes (Wert 50TE), welches mit in die Ehe gebracht wurde. Es wurde während der Ehe hierauf ein EFH gebaut, welches nun schuldenfrei ist. Das EFH (Wert 500TE inkl. Grundstück) wird derzeit selbstgenutzt, später evtl. vermietet.
Es existieren 2 Kinder.
Es ist ein Berliner Testament verfasst.
Es gilt die Zugewinngemeinschaft.
Das Grundbuch wurde bisher nicht geändert, dh. der EM steht weiterhin alleine im Grundbuch.
Es sind noch weitere Vermögenswerte vorhanden, sodass der Freibetrag von 500TE je nach Wertermittlungs-Konstellation eventuell nicht reichen würde.
Folgende Fragen habe ich:
Welche Vorteile würden sich durch die Erweiterung des Grundbuches um den Eintrag der EF im Hinblick auf eine spätere noch zu Lebenszeit getätigte Vermietung, bzw. auch dann für den jeweiligen Erbfall ergeben?
Wie hoch wäre dann der anteilige Betrag je Erbfall, welcher in die Erbmasse einfließt?
Es ist nicht angedacht, dass im Erbfalle das EFH noch 10 Jahre selbst genutzt wird, ansonsten wäre dieses ja hier kein Thema.
Nach meinem Verständnis fließt jeweils der hälftige Wert der Immobilie über die Zugewinnregel in die Erbmasse, also 250TE, unerheblich ob im Grundbuch eine Veränderung erfolgt oder wer zuerst stirbt.
Eine Erweiterung des Grundbuches würde ja auch eine Schenkung an die EF gelten und somit für die nächsten 10 Jahre den Freibetrag tangieren, welcher dann im Erbfall evtl. nochmals mit dem gleichen Objekt belastet würde, oder?
Die Nachteile des nicht vorhandenen Eigentümerrechts seitens der EF sind bekannt.
Kann mir jemand meine Annahmen bestätigen, bzw. richtig stellen? und gibt es sonst noch Sachverhalte welche berücksichtigt werden sollten?
2 Antworten
Nach meinem Verständnis fließt jeweils der hälftige Wert der Immobilie über die Zugewinnregel in die Erbmasse, also 250TE, unerheblich ob im Grundbuch eine Veränderung erfolgt oder wer zuerst stirbt.
Nein. Die Vermögen der Eheleute bleiben auch in einer Ehe getrennt voneinander.
Zugewinngemeinschaft bedeutet vielmehr: Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung ergäbe sich der ehel. Zugewinn jedes Ehegatten durch Differenz seines Endvermögens (Scheidungsantragszustellung) vom Anfangsvermögen (Eheschließung). Die Hälfte der Differenz beider Zugewinne bekäme derjenige, der weniger Zugewinn erzielte.
"Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben" bestimmt § 1371 I BGB.
Euer Zugewinn bliebe hingegen bei hier wechselseitiger Verfügung der Vorerbeinsetzung des Längetlebenden als Alleinerbe ohne Ansatz.
Wie hoch wäre dann der anteilige Betrag je Erbfall, welcher in die Erbmasse einfließt?
EM hinterliesse demnach sein nunmehr bebautes Grundtück und weitere Vermögenswerte der EF als testamentarisch bestimmter Vorerbin.
EF hinterließe ihren gesamten Besitz dem vorerbenden EM.
Nach dem Erbfall des Letzversterbenden beerben die Kinder K 1 und K 2 den Gesamtnachlass der Eheleute zu je 1/2.
Jedes Kind kann in beiden Erbfällen seiner Eltern den zu seinem gesetzlichen Erbrecht, 1/4 beim Erbfall des Erstversterbenden, 1/2 am Nachlass des Längstlebenden, hälftigen Reinnachlasswert in Geld gegen den Vorerben (EF/EM) bzw. Nacherben (K 1/2) beanspruchen.
Die Nachteile des nicht vorhandenen Eigentümerrechts seitens der EF sind bekannt.
Da bleibt nur die Hoffnung, dass die K keinen Pflichtteil fordern, den der Längstlebende ggf. mit 125 TEUR erst einmal bedienen können muss.
Eine Erweiterung des Grundbuches würde ja auch eine Schenkung an die EF gelten und somit für die nächsten 10 Jahre den Freibetrag tangieren, welcher dann im Erbfall evtl. nochmals mit dem gleichen Objekt belastet würde, oder?
Nein. Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Abschmelzung, da bis zur Auflösung der Ehe keine Frist zu laufen beginnt, § 2325 III 3 BGB. Das bedeutet, dass sie auch noch Jahrzehnte nach der Schenkung dem „fiktiven“ Nachlass hinzugerechnet werden können :-O
Monetär bei der Pflichtteilsbrechnung durchaus. Allerdings kann das bebaute Grundstück für Pflichtteilsforderungen der K nicht zwangsversteigert werden, wenn die länstglebende EF als Miteigentümerin ihr Vorkaufsrecht geltend macht und etwa durch Hypothek Pflichtteil(e) aufbrächte.
Wenn Du zu mir in die Kanzlei kämst, würde ich Dich mit den Fragestellungen:
- was passiert wenn ich meiner Frau das halbe Haus schenke
- Ist es so, dass das Haus über die ZUgewinnregel in dieBerechnung fließ
- usw. usw.
so reagieren, dass Du Deinen Kaffee austrinken und dann gehen dürftest.
Diese Fragestellungen sind nicht zielführend, weil sie nicht den Gesamtsachverhalt lösen.
Es gibt:
a) ein Ehepaar
b) ein Haus was nur einem gehört
c) ein Berliner Testament
d) zwei Kinder
Daher ist eine möglichst optimale Regelung zu finden, damit im Fall dass der Ehemann (Hausbesitzer) zuerst stirbt, möglichst keine Erbschaftsteuer anfällt.
Später mal die Kinder möglichst wenig zahlen
Eine Regelung zu bilden, die eine Vermietung des Hauses günstig abwickeln lässt.
Um so eine optimale Regel zu finden, würde der Kollege dann z. B. wissen wollen, ob der Überlebende die Miete zum Leben braucht (und sei es nur, um eine kleinere Wohnung zu mieten), eines der Kinder das Haus gern zum eigenen wohnen möchte, oder die Kinder gar kein Interesse am Haus haben usw. usw
Um es vorweg zu nehmen, ich würde das Berliner Testament durch einen Erbvertrag ersetzen, mit einem noch zu bestimmenden Inhalt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Tipp mit dem Erbvertrag.
Dieser kommt aber derzeit nicht in Frage, da wir zum jetzigen Zeitpunkt inhaltlich gar nicht abschätzen können, wo die Reise insgesamt hingeht. Kinder wohnen weit entfernt, haben teils schon eigene Familie, eigene Ideen und auch schon Wohneigentum geschaffen. Mieteinnahmen wären nicht nötig. Eventuell bleibt man ja auch noch eine Zeit lang im EFH wohnen, so lange es halt die Gesundheit zulässt oder verkauft es zu Leibzeiten und kauft sich in ein Seniorenheim ein, usw. Ferner ist eine weitere Erbschaft seitens der EF inkl. EFH zu erwarten, was wiederum neue Konstellationen ergeben würde, usw.
Einfach zu viele unbekannte Parameter um diese in einem Erbvertrag zu fixieren, ohne dass dieser dann permanenten Änderungen unterliegen würde.
Alles in allem wollte ich nur mal abklären, ob ich mit meinen Annahmen zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere hinsichtlich der Zugewinnregel richtig liege oder ob das Grundbuch doch geändert werden sollte.
Vielleicht habe ich bei der ursprünglichen Fragestellung zu weit ausgeholt.
Vielleicht habe ich bei der ursprünglichen Fragestellung zu weit ausgeholt.
Wie man daran sieht:
Ferner ist eine weitere Erbschaft seitens der EF inkl. EFH zu erwarten, was wiederum neue Konstellationen ergeben würde, usw.
Nein.
Aber in so fern schon richtig, weil wenn das Haus och dazu kommt, sich eine aufteilung bei den Kindern anbietet (jeder ein Haus).
Nur genau wegen dieser Dinge würde ich im Moment keine Notarkosten aufwenden.
aufteilung bei den Kindern anbietet (jeder ein Haus).
Also nicht quotal, sondern jedes Kind ein bestimmtes Haus oder?
Da die Kinder weit entfernt wohnen, werden sie im Erbfall das geerbte Haus nicht selber bewohnen. Es käme vielleicht Vermietung oder baldiger Verkauf in Frage oder sonst noch was? Die steuerfreie Veräußerung nach mind. 10 Jahren zählt für die Kinder ab Anschaffung durch die Eltern oder?
PS: dieser Aspekt interessiert mich auch mal.
Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Tipp mit dem Erbvertrag.
Dieser kommt aber derzeit nicht in Frage, da wir zum jetzigen Zeitpunkt inhaltlich gar nicht abschätzen können, wo die Reise insgesamt hingeht. Kinder wohnen weit entfernt, haben teils schon eigene Familie, eigene Ideen und auch schon Wohneigentum geschaffen. Mieteinnahmen wären nicht nötig. Eventuell bleibt man ja auch noch eine Zeit lang im EFH wohnen, so lange es halt die Gesundheit zulässt oder verkauft es zu Leibzeiten und kauft sich in ein Seniorenheim ein, usw. Ferner ist eine weitere Erbschaft seitens der EF inkl. EFH zu erwarten, was wiederum neue Konstellationen ergeben würde, usw.
Einfach zu viele unbekannte Parameter um diese in einem Erbvertrag zu fixieren, ohne dass dieser dann permanenten Änderungen unterliegen würde.
Alles in allem wollte ich nur mal abklären, ob ich mit meinen Annahmen zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere hinsichtlich der Zugewinnregel richtig liege oder ob das Grundbuch doch geändert werden sollte.
Vielleicht habe ich bei der ursprünglichen Fragestellung zu weit ausgeholt.
§ 2325 III 3 BGB bedeutet demnach ja, dass es für den Erbfall rein rechnerisch unerheblich ist, ob das Grundbuch geändert wird oder nicht.