Notarkostenrechnung korrekt?

1 Antwort

Peterjayz:

Deine Beurteilung ist richtig.

Gegenstandsgleich sind Grundschuldbestellung und (vorsorgliche) Abtretung von Rückgewährsansprüchen bezüglich vorrangiger oder gleichrangiger Grundschulden (§ 109 GNotKG) in   e i n e r   Urkunde.

Für die Abtretung, die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten ist, eine zusätzliche Gebühr zu berechnen, ist nicht korrekt.

Empfehlung:

Schreib dem Notar, er möge seine Kostenrechnung korrigieren.

Bei Uneinsichtigkeit könntest du auf den führenden Kommentar zu GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)  von Korintenberg, 19. Auflage 2015,  zu § 109, Rand Nummer 204, verweisen.

Herzlichen Dank für die Ausführung. Ich werde den Notar mal anschreiben und halte euch auf dem Laufenden.

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Update: Der Notar hat eingelenkt und eine korrigierte Rechnung geschickt.

Für die Rückgewährsansprüche wurden pauschal 5TEUR als Geschäftswert angesetzt - mit Begründung, dass auch künftige Ansprüche abgetreten wurden und deren genauer Wert noch nicht beziffert werden kann.

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