Notarkostenrechnung korrekt?
Sehr geehrtes Forum,
folgende Anfrage habe ich an euch: Im Rahmen eines Immobilienerwerbs habe ich eine neue Grundschuld bestellt.
In dem Formular der Bank werden standardmäßig Rückgewährsansprüche von Grundschulden im Vor- oder Gleichrang abgetreten.
Hierrauf berechnet der Notar neben den Kosten für die Grundschuldbestellung (1,0 Verfahrensgebühr – berechnet auf die neue Grundschuld) auch Kosten für eine Abtretung (0,5 Verfahrensgebühr – berechnet auf Finanzierungsgrundschuld des Verkäufers).
Hierzu meine Frage: a) Ist dies so korrekt? Es wurde schließlich keine komplette Grundschuld abgetreten sondern lediglich die Rückgewährsansprüche? b) Wenn diese Kosten berechnet werden – muss dafür nicht ggf. der Verkäufer aufkommen (gem. Kaufvertrag haftet er für die Kosten der Pfandfreimachung)? c) Welche Rechtsgrundlage greift hier?
Für alle, die es genau wissen möchten, hier noch der Passus aus der Grundschuldbestellungsurkunde im Wortlaut:
Sofern der in dieser Verhandlung bestellten Grundschuld jetzt oder künftig andere Grundschulden im Range vorgehen und gleichstehen, trete(n) ich/wir hiermit zusätzlich sicherungshalber folgende Ansprüche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger an die Gläubigerin ab: a) den mit Wegfall des Grundes für die Bestellung oder Abtretung entstehenden Anspruch auf Rückübertragung, Aufhebung oder Verzicht dieser Grundschulden. b) für den Fall, dass bei der Verwertung vorgehender oder gleichstehender Grundschulden ein Betrag erzielt wird, der die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen übersteigt, den Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses. c) Sollten Rückgewährungsansprüche an vorrangigen oder gleichrangigen Grundschulden bereits an Dritte abgetreten sein, trete(n) ich/wir hiermit meine/unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Rückabtretung dieser Ansprüche an die Gläubigerin ab. d) Sollten durch Verzichte vor- oder gleichrangiger Grundschuldgläubiger Eigentümerrechte entstehen, tritt der Eigentümer hiermit bereits jetzt diese Rechte an die Gläubigerin ab.
1 Antwort
Peterjayz:
Deine Beurteilung ist richtig.
Gegenstandsgleich sind Grundschuldbestellung und (vorsorgliche) Abtretung von Rückgewährsansprüchen bezüglich vorrangiger oder gleichrangiger Grundschulden (§ 109 GNotKG) in e i n e r Urkunde.
Für die Abtretung, die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten ist, eine zusätzliche Gebühr zu berechnen, ist nicht korrekt.
Empfehlung:
Schreib dem Notar, er möge seine Kostenrechnung korrigieren.
Bei Uneinsichtigkeit könntest du auf den führenden Kommentar zu GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) von Korintenberg, 19. Auflage 2015, zu § 109, Rand Nummer 204, verweisen.
Herzlichen Dank für die Ausführung. Ich werde den Notar mal anschreiben und halte euch auf dem Laufenden.
Update: Der Notar hat eingelenkt und eine korrigierte Rechnung geschickt.
Für die Rückgewährsansprüche wurden pauschal 5TEUR als Geschäftswert angesetzt - mit Begründung, dass auch künftige Ansprüche abgetreten wurden und deren genauer Wert noch nicht beziffert werden kann.