Nießbrauchrecht/Wohnrecht?

4 Antworten

Handelt es sich um enge Familienangehörige?

welche in dem Haus wohnen ?

Es war immerhin der letzte Wille des Verstorbenen , dieser sollte aus Anstand berücksichtigt werden

Ja.

Gebe ich Ihnen absolut recht. Das war ja auch unsere Ziel. Wir gingen ja diese 4monate davon aus das es so eingetragen wurde.

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Es gibt Urteile, die sich auf den Nießbrauch von einem Teil eines Grundstück beziehen, z. B.:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-18336

Ich denke auch, dass die Leute beim Amtsgericht und der Notar nicht kreativ waren.

Es ist z. B. son, dass man ja auch Teile von Grundstücken vererben, oder kaufen kann.

So ist z. B. ein Grundstückskaufvertrag mit folgender Formulierung zulässig:

"Verkauft wird die ideelle Hälfte des Grundstücks ...(Gemarkung, Flur, Flurstück)... verbunden mit dem Sondernutzungsrecht, der Wohnung im 1. Obergeschoss links, auf der Buazeichnung bezeichnet ..(Raumnummern, oder farblich gekennzeichnet)...."

So hätte ich auch den Nießbrauch eingetragen (analog zu den Verhältnissen des Grundstücks und des Gebäudes).

Ich bin natürlich weder Rechtsanwalt, noch Notar, aber ich weiß nicht, wie oft ich in den letzten 10 Jahren, seit meinem Abschluss in Jura udn auch schon davor, dafür gesort habe, dass Urkunden geändert wurden.

Das Problem ergibt sich daraus, dass es hier keine klare Regelung im Gesetz gibt, sondern das Recht interpretiert werden muss.

Das Recht ist:

§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Ich interpretiere eben wie folgt:

Wenn nach Absatz 2 des § 1030 BGB die Nutzung einzelner Teile ausgeschlossen werden kann, wird es umgekehrt möglich sein, bestimmte Teile einzubeziehen.

Sollte mir jemand sagen das geht nicht, dann würde ich ihm sagen, "Ok, dann eben für alles, aber alles außer der Wohnung im ersten OG wird ausgeschlossen, denn das geht lt. Absatz 2."

Ergo, ich bin der Ansicht, es geht, man muss es nur richtig formulieren. Ich würde mich an Eurer Stelle mit dem gegnerischen Anwalt zusammen setzen, ihm sagen, welche Probleme es macht, aber er soll doch einfach die richtige Formulierung entwerfen, denn Ihr seid ja gutwillig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

👍👌👍👌👏👏👏

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"Es gibt kein Testament sondern nur ein Letzter Wille."

Ein letzter Wille IST ein Testament! 😜😁😎

Ist denn das EG und das 1.OG eine abgeschlossene Wohnung, also eine abgeschlossene Einheit?

Dann wird das Nießbrauchrecht nicht den Etagen sondern dieser Wohnung zugeordnet, so meine Meinung als Laie dazu!

Was ich nicht verstehe:

Warum versuchst Du das über das Amtsgericht zu klären? Der Notar ist doch euer Ansprechpartner!

Ja es ist eine abgeschlosse Einheit.

Unsere Notar (der das eintragen lassen hat)sagte halt das dass nicht anderes geht. Aber falls wir dazu noch Fragen haben (wieso weshalb warum) das so eingetragen wurde sollen wir doch mal beim Amtsgericht anrufen.

Naja wie gesagt das habe ich getan und sie sagte uns nochmals das es nicht anders möglich gewesen ist .Man könnte nur einen Sondervertrag machen

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Eigentlich bleibt euch nur 2 Möglichkeiten:

abwarten, bis der Niessbraucher verstirbt

den Niessbrauch mit seinem Einverständnis löschen zu lassen

die zweite Möglichkeit müsste man in einem gesonderten Vertrag vereinbaren,

was der wert dieser Löschung für den niessbraucher bedeuten würde.

Weigert sich der Niessbraucher rigoros, könnt ihr eigentlich nur noch das Haus verkaufen, das Niessbrauchrecht bleibt natürlich bestehen, und der Wert dieser imobilie wird sehr viel kleiner sein.

Eigentlich bringt euch das Erbe da rein garnix, bis auf den Punkt, das der Niessbraucher für die gängigen Kosten(Grundsteuer etcetc) aufzukommen hat.

Jetzt vor Gericht würde ich sagen, ohne den genauen Text in dem letzten Willen zu kennen, der Niessbraucher wird die grösseren Chanchen haben zu gewinnen.

Ich würde euch raten, entweder sich mit dem Niessbraucher versuchen zu einigen auf Löschung des Niessbrauchs, wenn er das nicht möchte, müsst ihr die Immobilie versuchen zu verkaufen mit dem Niessbrauchrecht.

Wieviele Geschwister da jetzt erben schreibst du nicht, da wird nicht viel für jeden übrig bleiben, ihr solltet auf jeden Fall alle einer Meinung sein, wenn nur ein Geschwisterteil nicht dem Verkauf zustimmen würde, geht das nicht einmal.

Ein schwieriger Fall, ihr habt zwar geerbt, aber das bringt euch rein garnix...

ich würde versuchen, mich mit dem Niessbraucher zu einigen....in einem Sondervertrag...

alles gute euch...

ich hatte vor Jahren einen Notar, der war auch Mediator, vielleicht sucht ihr euch so einen, und der versucht zu vermitteln und bietet dem Niessbraucher die Löschung gegen Geldbetrag an....

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Wie gestalten sich beim Nießbrauch die Ablösung und Berechnung?

Wie hoch die Ablösesumme beim Nießbrauch ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Für die vereinfachte Berechnung des Wertes kommen zwei entscheidende Größen zum Einsatz:

  1. die entgangene Nutzungszeit
  2. die entgangenen Mieteinnahmen

Wohnt der Nießbraucher selbst im Haus, richtet sich der Wert nach der entgangenen mietfreien Zeit und den dadurch nicht realisierbaren Einsparungen.

Beispiel: Herr Meier ist beim geplanten Hausverkauf 75 Jahre alt. Sein Nießbrauch würde noch zehn Jahre weiterlaufen. Die Miete, die er durch den Nießbrauch einsparen würde, läge bei 1.000 € pro Monat und somit bei 12.000 € pro Jahr. Entscheidet sich Herr Meier, für die Auszahlung des Nießbrauchs, könnte er in etwa mit einer Summe von 120.000 € rechnen. Sie berechnet sich wie folgt: Verbleibender Nießbrauch 10 Jahre x 12.000 € Jahresmiete = 120.000 €

https://renteplusimmobilie.de/niessbrauch-loeschen/

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Es geht in der Frage doch überhaupt nicht um die Löschung eines Rechts, sondern darum, dass Person X lt. Testament ein Nießbrauchsrecht zugesprochen, ihm aber auf Grund der Umstände nur ein Wohnrecht eingetragen wurde...

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@Eifelia

ich habe die letzte Zeit wiederholt bemerkt, das du nur den Fragetitel bzw bestimmte Sätze einzementierst.

Du solltest aber außer dem Titel der Frage auch den ganzen Threat betrachten, daher weise ich in diesem Fall auf die Bermerkung des Fragestellers vor 4 Std hin, wo er selber ausdrücklich das Wort"Sondervertrag" erwähnt hat....

Zitat:

ChrisRo2010Fragestellervor 4 Stunden

Naja wie gesagt das habe ich getan und sie sagte uns nochmals das es nicht anders möglich gewesen ist .Man könnte nur einen Sondervertrag machen

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