Neuvalutierung?

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Eine Grundschuld ist von einer konkreten Forderung unabhängig und kann jederzeit "rangwahrend" wieder verwendet werden.

Steht diese Grundschuld aktuell im Rang vor dem Wohnrecht, dann bleibt es auch bei einer Neuvalutierung so. Das Einverständnis der Eltern ist nicht erforderlich.

Um eine Neuvalutierung zu verhindern wäre es erforderlich, dass beim Eintrag des Wohnrechts bzw. dessen Rangrücktritt hinter die Grundschuld (geht aus der Frage nicht hervor, wie es war) gleichzeitig zu Lasten der Grundschuld als Beschränkung eine "Einmalvalutierungserklärung" der Bank und eine Löschungsvormerkung zu Gunsten des Wohnrechtsinhabers im Grundbuch eingetragen wird. Das lässt sich natürlich auch jetzt noch machen, wenn der Sohn einverstanden ist.

Eine Grundschuld ist nicht akzessorisch, sondern fiduziarisch.

Das heißt die Grundschuld ist nicht(wie eine Hypothek) mit einem Darlehen fest verbunden. Die Verbindung erfolgt über eine Zweckerklärung.

Wenn diese Grundschuld eingetragen udn noch nicht gelöscht ist, kann man sie über eine neue Zweckerklärung mit einem neuen Darlehen verbinden.

Hallo,

soweit alles klar. Nur: Bei einem vorhandenem Wohnrecht, muß doch aber der Wohnrechtsinhaber einem erneuten Darlehen, Neuvalutierung, zustimmen, oder hat sich da was in der letzten Zeit etwas geändert?

Gruß.

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@Fritz371

Die Grundschuld ist einmal eingetragen udn besteht zugunsten der XY Bank.

Solange die Grundschuld nicht gelöscht ist, besteht sie und kann wieder belastet werden.

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@wfwbinder

Das ist ja so ok, aber die Frage ist doch: Kann man diese Grundschuld wieder ohne Zustimmung des Wohnsitzberechtigten wieder aufleben lassen? Der Wohnsitzinhaber hat doch nur dem 1. Kredit zugestimmt, dass dieser vor seinem Wohnrecht stehen darf. Ich bin der Meinung, dass dann bei einer Neuvalutierung der Wohnr... wieder zustimmen muß. Oder liege ich hier falsch???

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@Fritz371

Nein, der Wohnrechtsbesitzer hat nicht ein Kredit zugestimmt, sondern einer Grundschuld den Vorrang eingeräumt.Solange die Grundschuld besteht kann sie immer wieder verwendet werden.

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@wfwbinder

Ich kannte das aus der Vergangenheit nur so, dass der Wohnrechtbesitzer einer Neuvalutierung zustimmen mußte. Also muß die Grundschuld gelöscht werden und das kann dann der Wohnrechtsbesitzer veranlassen,oder?

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@Fritz371

Der Wohnrechtsbesitzer sollte in die Grundschuldbestellung aufnehmen lassen, dass sie nur für ein Darlehen per Zweckerklärung verwendbar ist.

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@wfwbinder

Die Grundschuld besteht ja schon. Nun erklärt der Sohn seinem Vater, er könne, hier dreht es sich um € 60.000,00, die Grundschuld verwenden für was auch immer. Wenn dem so ist, muß der Vater nach Tilgung des Darlehens die Löschung der Grundschuld beantragen?

Wie auch immer, zu meiner Zeit konnte man ein erneutes Darlehen nur mit Zustimmung des Wohnrechtsbesitzer erhalten. Von daher: NEUvalutierung.

Da muß ich mal die Grundschuldbestellungsurkunde nachschauen lassen, betr. Zweckerklärung.

Ich kenn diese Regelung aus Rheinland Pfalz, wo ich jahrelang tätig war.

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@Fritz371

Der Vater muss sich von der Bank die Löschungsbewilligung geben lassen. Dann kann er die Löschung beantragen.

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@Fritz371

Es kommt darauf an, ob die Grundschuld mit einer Beschränkung eingetragen wurde oder nicht. Siehe dazu meine Antwort auf die Frage.

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