Nebenkostenabrechnung?
Hallo zusammen, meine Eltern haben eine ältere Dame als Mieterin, die sich seit Jahren weigert die Nachzahlungen aus ihren Nebenkostenabrechnungen zu zahlen. Um das Verhältnis nicht unnötig anzuspannen haben meine Eltern seit 2014 auf ihre Nachzahlungen verzichtet. Als sie dann mit der Abrechnung von 2017 wieder eine Nachzahlung zu leisten hatte und diese wieder nicht gezahlt hat, haben wir diese Forderung mit ihrem Guthaben aus der Abrechnung von 2018 verrechnet. Jetzt kam ein Schreiben von ihrem Anwalt, der von uns ihr Guthaben aus dem Jahr 2018 fordert. Die Abrechnung von 2018 mit dem Hinweis, dass wir das Guthaben verrechnen, haben wir ihr bereits im Dezember 2019 zugeschickt. Ist ihr Widerspruchsrecht damit nicht schon überschritten? Müssen wir das Guthaben trotzdem auszahlen, obwohl sie nach mehr als einem Jahr hierzu widerspricht? Jetzt möchte ich dem Anwalt antworten und danke euch ganz herzlich für eure Hilfe und freue mich auf eure Antworten. Liebe Grüße Anne
3 Antworten
Wie hoch wären die Außenstände für die NK-Abrechnungen aus 2018 / 2019 und möglichst auch aus 2020 ?
Erreicht Ihr damit mehr als 2 Monatsmieten?
Ansonsten ... schickt der Dame in Eigenregie ohne viel Aufhebens - für wenig Geld - einen Mahnbescheid.
Als sie dann mit der Abrechnung von 2017 wieder eine Nachzahlung zu leisten hatte und diese wieder nicht gezahlt hat, haben wir diese Forderung mit ihrem Guthaben aus der Abrechnung von 2018 verrechnet.
Ich halte hier Eure Aufrechnung für gerechtfertigt.
Warum denn im Moment überhaupt auf das anwaltliche Schreiben reagieren?
Ich würde jetzt erst einmal selbst "scharf schießen" und der Dame einen Mahnbescheid zukommen lassen ... aus den jeweiligen NK-Abrechnungen ist ein Fälligkeitsdatum zu entnehmen und weitere Mahnungen sind nicht erforderlich.
Die Verjährung für Mieter beträgt 3 Jahre plus den Rest des Jahres, in dem das Guthaben angefallen ist.
Das Guthaben aus 2018 verjährt für die Mieterin also mit Ablauf des 31.12.2021.
Eure Forderung aus 2017 ist allerdings bereits mit Ablauf des 31.12.2020 verjährt, weshalb man damit wohl nicht mehr hätte aufrechnen dürfen.
Auf diese Verjährung muss sich die Mieterin/der Anwalt aber berufen, diese tritt nicht automatisch ein.
Die Aufrechnung erfolgte in 12/2019, da war die Forderung für 2017 noch nicht verjährt.
Die Abrechnung wurde zwar nachweislich und damit pünktlich üb erreicht, allerdings behauptet die Mieterin, dass diese formell unwirksam sei, da die Jahresabrechnung der Verwaltung fehlte und die Heizkostenabrechnung nicht beigefügt war. Soweit ich mich noch erinnern kann war das leider so...
Das Guthaben der Mieter ist zwar erst nach 3 Jahren verjährt. Kann aber eine eine Abrechnung nach Ablauf eines Jahres überhaupt noch reklamiert werden? Ich habe irgendwo gelesen, dass man innerhalb eines Jahres widersprechen muss! Ist das nicht so?
Wie sagt man: Manche Leute nehmen die ganze Hand wenn man ihnen den kleinen Finger reicht.
Die Sache ist durch Aufrechnung erledigt.
Künftig würde ich auch einen Rechtsanwalt beauftragen wenn Nachzahlungen nicht geleistet werden.
Und auf das persönliche Verhältniss sollte man da keine Rücksicht nehmen.
Die Außenstände von 2018 und 2019 waren nicht so hoch wie zwei Monatsmieten. Ein Mahnverfahren haben wir bislang nicht angefangen. Ich würde dem Anwalt widersprechen und schreiben dass die Aufrechnung zulässig sei.