nachgezahlten Kinderzuschlag in der aktuellen Steuererklärung angeben?
Hallo,
ich sitze gerade an der Steuererklärung für 2018 und habe eine Frage zum Kinderzuschlag. Im Januar wurde uns eine größere Summe Kinderzuschlag aus 2017 nachgezahlt. Muss ich diesen Betrag in der Steuer für 2018 mit angeben? Und falls ja, ist diese dann einfach zum Kindergeld hinzuzurechnen?
Anders herum wurde uns zum Ende des Jahres auch Kinderzuschlag gezahlt den wir sicher zurück geben müssen. Kann ich den zu viel gezahlten Betrag abziehen auch wenn ich ihn erst 2019 zurück gezahlt habe?
Vielen Dank
2 Antworten
Ich weiß es nicht, aber ich sehe in Zeile 6 der Anlage Kind die Formulierung
"Im Steuerjahr entstandener Anspruch".
Dann hat der Anspruch für 2017 nichts dort zu suchen und auch für 2018 muß erst noch der letztendliche Anspruch ermittelt werden.
Demnach würden jedenfalls die tatsächlichen Zahlungsflüsse irrelevant sein.
Aber ist nur geraten.
Nun habe ich etwas gefunden. Der Kinderzuschlag zählt offenbar nicht zu den "vergleichbaren Leistungen", die in Zeile 6 eingetragen werden müssen.
Hallo,
100%ig weiß ich es auch nicht, bin aber der Meinung:
Kindergeld und Kinderzuschlag werden zwar zeitgleich von der Familienkasse gezahlt, haben im Grunde aber nichts miteinander gemein.
Kinderzuschlag ist wie z.B. auch Wohngeld eine Sozialleistung, beides muss insofern nicht in der EstE angegeben werden.
Denn Kinderzuschlag wird nur gezahlt, wenn mit dem Einkommen zwar der Grundbedarf der Eltern, aber nicht der des Kindes gedeckt werden kann.
Genaueres werden unsere Steuer Fachleute hoffentlich morgen dazu sagen können, sorry.