Nacherbe einer Erbengemeinschaft, schlägt das Erbe aus?

3 Antworten

Ist eigentlich unkompliziert. Reduziert sich auf die Frage, ob er das Erbe der Verstorbenen antritt oder ausschlägt. Das muss nicht beim Notar gemacht werden, sondern kann auch beim Wohnort Amtsgericht erfogen. Kostet ca. 30€. Ein Notar kostet wesentlich mehr.

Ein sehr komplizierter Fall, trotz, oder wegen der nicht so guten Beschreibung udn der fehlenden Angaben.

Nur um zu rekapitulieren,

A + B hatten eine Erbengemeinschaft. Gegenstand ein Grundstück mit Haus. (Wie viele Wohneinheiten? Vermietet? Wohnen A, oder B, oder beide drin?

Bei A gibt es demnach keine Veränderungen.

Bei B erbt C alles und nun erbt D.

Ich denke , dass A und D ein Interesse an einer Einigung haben, denn D erbt wohl nicht nur den Hausanteil, sondern wohlmauch anderes Vermögen was B und/oder C gehört hat.

Wenn Du ausschlägt, ist es so, als hätte D beim Erbanfall nicht gelebt. Also welche Erben hätte C? Eltern? Geschwister?

Damit würde A dann völlig fremde Leute als Miteigentümer vor sich haben.

Eine Lösung könnte sein, das A den Hausanteil von D gegen übernahme der Belastungen übernimmt (kauft) und so wäre D das Problem "Haus" los und hätte den Rest des Erbes.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

In dem Haus und Grundstück der Erbengemeinschaft gibt es drei Wohnungen. Diese werden von A sowie deren Kind und einem Enkel von A bewohnt. A zahlt natürlich keine Miete. Die anderen beiden Mietparteien zahlen eine geminderte Miete (Familienvermietung).

Laut einem Immobilienmakler beträgt der vollenergetische Sanierungsstau des Hauses/Grundstückes ca. 300T€. Damit entfielen, wenn man sanieren wollte/müsste auf jede Partei 150T€. Ca. 90 T€ wären insgesamt in den nächsten 5 Jahren dringend nötig. Auch, um die Immobilie zu erhalten. A könnte seinen Anteil aufbringen. C ist nicht in der Lage diesen Anteil zu leisten. Selbst dann nicht, wenn er auf seinem Elterlichen Haus/Grundstück eine Hypothek aufnehmen würde, da der Wert dieser Immobilie unter den 45T€ liegt.

C ist im Prinzip eine fremde Person für A, weil nichteheliches Kind von C und nur Stiefkind von B.

Bei der Errechnung der neuen Grundsteuer wurden vom FA 360T€ als Grundsteuerwert festgelegt.

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@Bayernfan482
Bei der Errechnung der neuen Grundsteuer wurden vom FA 360T€ als Grundsteuerwert festgelegt.

Also ist der Anteil von D 180.000,- Euro wert.

Diese werden von A sowie deren Kind und einem Enkel von A bewohnt. A zahlt natürlich keine Miete. Die anderen beiden Mietparteien zahlen eine geminderte Miete

Also ist A mit Familie Alleinnutzer. Bekommt D von den Mieten etwas ab? Auch müsste A ja für seine Wohnung eigentlich an D eine Nutzugnsentschädigung zahlen, denn wenn man das gesamte Gebäude Fremdvermieten würde, käme ja vermutlich ein Überschuss heraus, den man auch fr die Sanierung hätte annsparen können.

Ich kann A nur raten dringend eine Einigung mit D herbei zu führen, denn wenn der das macht, was logisch ist in der Situation, nämlich Erbe annehmen (schließlich ist ja noch ein kleines, aber schuldenfreies Haus dabei) und sich vom anderen Teil des Erbes durch den Antrag auf eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung zu trennen, so wird er dabei noch etwas Ertrag erwarten können udn A müsste entweder für sich uns seine Lieben eine neue Bleibe suchen, oder aber das Haus ersteigern.

NAch der Schilderung des Sachverhalts sehe ich es so: Entweder es ist ein völlig runtegekommenes Anwwesen, was den Wert von 360.000,- zum größten Teil aus dem Grundund Boden bezieht. Die Familie A hatte hohe Kosten für Instandhaltung und hat das allein getragen.

Oder man hat billig gewohnt und auf die Art B und C benachteiligt.

Dieser Erbfall wird die Sache nun wieder in geordnete Bahnen bringen.

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@wfwbinder

In der Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft von A und B wurden in etwa 150 T€ Mieteinnahmen erzielt. Als B vor gut 3 Jahren starb war das Konto nahezu leer (3000€). A und B hatten sich wechselseitig bedient. In den letzten drei Jahren mussten aber notwendige Investitionen vorgenommen werden. Der Anteil, den davon C hätte tragen müssen, entspricht ca. dem was ihm an Mieteinnahmen zugestanden hätte. Nur das er diese auch noch versteuern hätte müssen wenn er diese aus dem Konto gezogen hätte. Die Investitionen die jetzt in den nächsten 5-8 Jahren anstehen ( u.a. In Zwei Wohnungen die Heizung, welche beide 30 Jahre alt sind, Dach, Teile der Hausfassade) übersteigen die C bzw. Nach deren Ableben D zustehenden Mietanteile um das Doppelte. Vorausgesetzt die Preise finden irgendwann mal wieder einen Boden.

Wahscheinlich gibt es aus dieser vertrackten Situation nur einen Ausweg: Nach dem Ableben von A und C (also der jetzigen Erbengemeinschaft) Verkauf von Haus und Grund und Aufteilung des Erlöses auf D und die Erben von A.

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@Bayernfan482
Nach dem Ableben von A und C (also der jetzigen Erbengemeinschaft) Verkauf von Haus und Grund und Aufteilung des Erlöses auf D und die Erben von A.

Sehe ich nicht so.

In den letzten drei Jahren mussten aber notwendige Investitionen vorgenommen werden. Der Anteil, den davon C hätte tragen müssen, entspricht ca. dem was ihm an Mieteinnahmen zugestanden hätte.

OK, dann gab es keine Überschüsse, weil reinvestiert wurde.

Nur das er diese auch noch versteuern hätte müssen wenn er diese aus dem Konto gezogen hätte.

Nein. Versteuert wird nicht die Entnahme vom Mietkonto, sondern der Überschuss aus der Vermietung. Wenn von den Mieten Reparaturen gezahlt wurden, gab es keinen Überschuss.

Bis hier alles OK.

Mein Vorschlag an D. D wäre sogar bereit auszuschlagen, nur um das Risiko der Investitionen los zu werden.

Also soll er das Haus genau mit dieser Begründung für 100,- Euro an A verkaufen (oder an eine Person auf die A später vererben würde.

Die Familie kann doch frei entscheiden in welcher Zeitlichen Abfolge und nach welcher Dringlichkeit sie die Dinge in Ordnung bringen will.

Für die Heizung wird es hohe Förderung geben, für eine Energetische Fassadenerneuerung günstige KfW Kredite.

Also wenn eine Familie aus drei Parteien das nicht packt, dann wäre von Verkaufserlö des Hauses nach 2 Jahren auch nichts mehr vorhanden.

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Man kann und darf nicht nur einen Teil ausschlagen.

Alles oder nichts lautet die Devise!!!