Mutter unterschlägt BAföG, schulischer Ausbildungsplatz gefährdet. Was tun?

2 Antworten

Ob hier Unterschlagung vorliegt, kann man nicht beurteilen, ohne die Unterlagen zu kennen.

Auf jeden Fall ist die Tochter aber nur sehr eingeschränkt haftbar für Schulden, die die Mutter in ihrem Namen vor Eintritt der Volljährigkeit gemacht hat.

Mit dem Beginn der Volljährigkeit müssen solche Schulden in vielen Fällen nicht bezahlt werden. Aber Betroffene müssen den Forderungen widersprechen und dürfen sie nicht einfach ignorieren! Für Schulden, die während Kindheit und Jugend entstanden sind, können sie ihre Haftung grundsätzlich beschränken. Sie müssen nur mit dem Vermögen haften, das sie zum Eintritt der Volljährigkeit besitzen. Beispiel: Wer vor dem 18. Geburtstag Geld spart oder geschenkt bekommt, muss es zum Tilgen der Schulden verwenden. Geschenke zum 18. Geburtstag oder danach müssen nicht zur Bezahlung der alten Schulden eingesetzt werden.

und

Volljährig gewordene Verbraucher müssen sich aktiv auf die Haftungsbeschränkung berufen (sog. Einrede), sie gilt nicht automatisch. Sie müssen dem Gläubiger mitteilen, dass die Forderung während Kindheit und Jugend entstanden ist und sie hiergegen von der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, weil kein oder nicht ausreichendes Kindheitsvermögen bestand. Dies sollte schriftlich erfolgen Bei Zweifeln, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, sollte Rechtsrat eingeholt werden.

https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/schuldenfrei-erwachsen-werden-47744

Es könnte also sein, dass Deine Freundin dringend etwas unternehmen muss.

Kommt Deine Freundin nicht allein damit klar, soll sie sich bei einer Verbraucherzentrale in der Nähe beraten lassen.

https://www.verbraucherzentrale.de/beratung

Zum Thema Unterschlagung:

Das Bafög deckt ja nicht das Schulgeld ab, sondern es deckt den normalen Unterhalt des Schülers, zusammen mit Kindergeld und Unterhalt. Insofern kann man nicht von einer Unterschlagung reden, wenn die Mutter das Bafög erhalten hat und für die alltäglichen Dinge (Unterkunft, Verpflegung etc.) gesorgt hat.

Wenn die Freundin allerdings beim Vertragsabschluss noch minderjährig war, muss man prüfen, ob sie selbst rechtskräftig unterschreiben konnte (ich glaube nein). Dann könnte das Institut leer ausgehen, wenn die Mutter nicht zugestimmt hat.

Falls die Mutter unterschrieben hat, weiss ich die Rechtsfolgen leider nicht. Also in Hinblick darauf, ob die Mutter selbst dann haftbar ist.

In jedem Fall ist das eine brisante Situation, und ich würde auch nicht darauf vertrauen, dass die Mutter die Schulgebühr zukünftig bezahlen wird, wenn sie es bislang nicht getan hat.

Das ja zusätzlich zu den Schulgebühren die Raten für die rückständige Gebühr. Also bisher hat die Mutter monatliche 250 Euro nicht bezahlt, aber zukünftig will sie 400 bezahlen? Vielleicht kann sie es auch einfach nicht? Schulgebühren muss man sich schon leisten können.

Also leider sehe ich den weiteren Schulbesuch Deiner Freundin nicht gesichert. Es sei denn, sie sucht sich einen Minijob und zahlt die zukünftig entstehenden Gebühren selbst.

Was ich vergessen habe zu schreiben - wir wohnen in der Woche in einem Internat und sind nur an den Wochenenden zu Hause. Da gibt es keine Auswahlmöglichkeit, gehört also zum Ausbildungspaket dazu. Das musste ja auch alles mit beim Beantragen angegeben werden. Ist sie dann immer noch im Recht?

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@Schmitti2002

Ich habe nicht geschrieben, dass die Mutter im Recht sei.

Und dieser eine Satz an Zusatzinfo macht den Kohl auch nicht fett. Auch ein Anwalt könnte den Sachverhalt nur anhand der Unterlagen prüfen, die da wären 1. Bafög-Bescheid, 2. Schulvertrag, aufgesplittet in Schulgeld/Unterkunft und Verpflegung.

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