Mutter hat zu Lebzeiten Haus an Neffen übertragen - Pflichtteilsanspruch der Tochter bei Tod Mutter?

6 Antworten

§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch.

der verringert sich in 10 Jahren scheibchen Weise auf Null.

Beispiel:

Wert des geschenkten Hauses. 200.000,-

Pflichtteil normal 1/2 des gesetzlcihen Erbes, also 1/2 von allem, sprich 100.000,-.

3 Jahre vergangen. Verringerung auf 7/10, also 70.000,- Anspruch hat sie in Geld.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

70.000,- Anspruch hat sie in Geld.

Das ist rechnerisch wie sachlich unzutreffend :-(

Der verkürzt aus dem Schenkungswert berechnete Ergänzungspflichtteil führt im Einzellfall zu unbrauchbaren Ergebnissen :-(.

Vielmehr ist der abgeschmolzene Übertragungswert dem Realnachlass hinzuzurechnen, aus diesem fiktiven Gesamtnachlass die Pflichtteilsquote zu ermitteln und der ordentliche Pflichteil vom Gesamtpflichteil abzuziehen.

Das macht aber selbst für den Fall, dass mit dem Haus alles verschenkt wurde und der Realnachlass 0 EUR betrüge, 72.900 EUR, nicht 70.000 EUR :-)

Welche Ansprüche dem (pflichtteilsberechtigten) (Mit-)Erben allerdings bei ergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zustehen, hängt davon ab, ob die „Hinterlassenschaft“ i. S. des § 2326 BGB, also der Erbteil oder das Vermächtnis, den Pflichtteil erreicht oder gar übersteigt.

G imager761

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Ja sie hat einen Pfichtteils Anspruch von 70%, 30% sind in den 3 Jahren seit der Übertragung abgeschmolzen. Sie sollte ihn so schnell wie möglich geltend machen.

Da ist weder der Höhe noch dem Anspruch nach zutreffend :-(

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@imager761

Wenn noch keine 10 Jahre seit der Übertragung vergangen sind hat sie einen Anspruch ! Ihr Pflichtteil schmilzt jedes Jahr 10% ab, also im 1. Jahr 10%, im 2. Jahr 20%. im 3. Jahr 30% usw. das bedeudet, im 1. Jahr stehen ihr noch 90% im 2. Jahr 80%, im 3. Jahr 70% usw . sollte ihre Mutter noch 10 Jahre leben, kann die Tochter nichts mehr vom Wert des Hauses bekommen. Es ist komplett ins Eigentum des Neffen übergegangen...

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Hat die leibliche Tochter einen Pflichtteilsanspruch beim Tod der Mutter, den sie gegenüber dem Neffen geltend machen kann?

Nein. Sie hätte allenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich zunächst gegen den Reinnachlass, d. h. dem Vermögen, dass nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Bestattungskosten verbliebe, dann erst gegen den Beschenkten richtet :-O

Gem. § 2325 BGB wird das lebzeitige Geschenk wieder dem Nachlass hinzugerechnet - die Schenkung selbst bleibt aber wirksam.

Im Übertragungswert nach einem Jahr jährlich 1/10 fallend, erhöht sich der durch lebzeitige Schenkung ausgehöhlte Nachlass um diesen Wert - allerdings nur zur Pflichtteilsquote :-)

Meint: Aus dem so ermittelten Wert des fktiven, also sich ohne Schenkung ergebenden Nachlasses wird der erhöhte Pflichtteil berechnet. Von diesem ist der Pflichtteil abzuziehen, der sich ohne Hinzurechnung des Geschenkes zum Nachlass ergibt. Die Differenz zwischen den so ermittelten Pflichtteilen stellt den Ergänzungsanspruch dar.

Wenn das um den Ergänzungsanspruch erhöhte Erbe oder der Pflichteil der leiblichen Tochter nicht oder nicht vollständig aus dem Reinnachlass der Erblasserin erfüllt werden könnte, wäre der Schenkungsnehmer (Neffe) zum Ausgleich heranzuziehen, sofern die Erblasserin diese Ausgleichspflicht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hätte (Übergabevertrag, Testament, Erbvertrag).

G imager761

Wenn es sich dabei um eine Schenkung gehandelt hat, kann die Tochter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Weitere Info: http://www.pflichtteilrechner.de/051_spielen_schenkungen_zu_lebzeiten_des_erblassers_bei_der_pflichtteilsberechnung_eine_rolle.html

Grundsätzlich muss Abschmelzung (10 % pro Jahr) beachtet werden. Aber Vorsicht: es gibt auch Ausnahmen davon (z.B. wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten hat und dadurch die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt).

Bei der Bewertung der Immobilie gilt außerdem noch das sog. Niederstwertprinzip, siehe obigen Link.

Zudem relevant: Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, muss eine Vergleichsberechnung gemacht werden, ob neben dem Erbe noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.