Muss man bei der Bank einen Erbschein vorzeigen um an ein Konto zu kommen?

3 Antworten

Muss man bei der Bank einen Erbschein vorzeigen um an das Konto eines verstorbenen Verwandten zu kommen

Das entscheidet die Bank. Schliesslich haftet sie, wenn ein unbekannter Erbe Ansprüche stellt oder das vorgelegte Testament durch Anfechtung unwirksam würde :-)

Alerdings hätte sie für den Fall, das sie den trotz eines notariell beurkundeten Testaments und klarer dementsprechende Erbfolgeregelungverlangt, die Erbscheinskosten zu zahlen.

Dass sich z. B. die Postbank dagegen wehrt, sich bei meist mittleren dresitelligen Beträgen eine Klage aber kaum lohnt, ist ein anderes Thema.

Hätte einer der Erben eine bankinterne (!) Kontovollmacht über den Tod hinaus, darf er damit aber weiter verfügen, solange sie nicht von den Erben widerrufen wäre.

G imager761

"Testament" gibt es in verschiedenen Varianten. Keine Bank wird ein privatschriftliches Testament als Erbennachweis anerkennen. Wie könnte sie auch? Sie kann nicht beurteilen, ob das Geschreibsel vom Erblasser oder von irgendwem sonst stammt. Wenn aber das Nachlaßgericht ein Testament eröffnet hat, sieht das anders aus. Ein somit amtlich anerkanntes Testament ist als Erbennachweis geeignet. Man kommt um die Vorlage amtlicher Urkunden nicht herum. Wenn der Erblasser die Sache beschleunigen will, kann er einer Vertrauensperson Vollmacht über den Tod hinaus erteilen. Allerdings kann es auch da passieren, dass die Bank Bedenken daran bekommt, ob das Handeln mit dem Willen des Erben übereinstimmt und sich einfach weigert, ohne Nachweis der Berechtigung Anweisungen des Bevollmächtigten zu befolgen.

Um der Gefahr zu entgehen, das Guthaben des Erblassers an einen Scheinerben zu zahlen, verlangen viele Banken zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber jüngst entschieden, dass eine Klausel, wonach der angebliche Erbe stets einen Erbschein vorlegen muss, unwirksam ist.

Ein Verbraucherschutzverband hatte zwei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank bemängelt. Nach der ersten musste der angebliche Erbe stets einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckungszeugnis oder eine ähnliche gerichtliche Urkunde vorlegen, um seine Erbenstellung nachzuweisen.

Zwar "könne" die Bank gemäß der zweiten Klausel auch auf die Vorlage des Erbscheins verzichten, dann müsse stattdessen aber eine Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder ein Erbvertrag überreicht werden.

Wer sichergehen will, dass die Erben sogleich an das Konto rankommen können, und Ihnen auch vertraut, kann eine "Vollmacht über den Tod hinaus" (oder so ähnlich) erteilen. Das kann nach meinen Erfahrungen nur persönlich bei der Bankfiliale geschehen.

2