Muß ich meinen Bruder ausbezahlen?

4 Antworten

Es gehört Euch gemeinsam.

Ihr müsst Euch einigen, denn sonst kann/wird Dein Bruder die Zwangsversteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung betrieben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ja, aber nur das Elternhaus und die hälfte vom Grundstück..

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Zum Verständnis - als Du Dein Gebäude angebaut hast, wurde Dir die Hälfte des Grundstücks übertragen. Jedoch hat keine reale Aufteilung des Grundstückes stattgefunden. Damit tritt das ein, was wfwbinder geantwortet hat, dein Bruder kann die Aufteilung des Erbes betreiben und Dein Anteil fällt mit unter die Zwangsversteigerung, wenn Ihr Euch nicht einigt. besteht die Möglichkeit vorher das Grundstück in Deinen Anteil und den der Erbengemeinschaft zu trennen, dann wäre das von Dir errichtete Gebäude nicht betroffen. Ohne vorherige Teilung ist auch Dein Gebäude mit betroffen und wird versteigert. Versuche doch, wenn dein Bruder kein Einsehen zeigt bei einer Bank eine Finanzierung des Anteils Deines Bruders zu bekommen und das Elternhaus zu vermieten.

besteht die Möglichkeit vorher das Grundstück in Deinen Anteil und den der Erbengemeinschaft zu trennen,

Bei bebauten Grundstücken? Ein Haus teilen? Und warum denkst du hat der FS angebaut, wenn das so einfach ist? Ich vermute hier fehlenden Mindestgröße n. § 19 II BauGB.

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Für den von Dir finanzierten (?) Anbau auf fremdem Grundstück müsstest Du mMn einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Eltern gehabt haben und jetzt in Höhe der Hälfte an Deinen Bruder, lass Dich unbedingt beraten, auch wenn das Geld kostet.

Ansonszen gibt es verschiedene Optionen.

Grundstück teilen (wenn baurechtlich möglich), im Wege der Erbauseinandersetzung Elternhaus an Bruder und Anbau an Dich (ggf. mit Geldausgleich)

Alles zusammen gemeinsam verkaufen, Erlös teilen

Du übernimmst alles und zahlst den Bruder aus

Er übernimmt alles und zahlt dich aus (Und vermietet ggf. an Dich)

Er übernimmt alles gegen ein Wohnrecht für Dich im Anbau und ggf. Teilauszahlung

(...)

Ok, vergiss das mit dem Ersatzanspruch - ich habe das mit der Eintragung von Dir und dem Bruder auf dem HALBEN Grundstück überlesen.

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Wenn man sich mit den Grundstücksmiteigentümern nicht vor eigenem Anbau einigte, kann man hinterher keine Forderung stellen.

Macht man von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrach, bekommt man den anteiligen Erlös, wie es seinem Miteigentumsanteil aus Netto-Verkaufspreis entspricht. Dass der Anbau den Erlös aller erhöht, hat man selbst so gewollt.

Lässt man es auf Teilungsversteigerung ankommen, verliert man erheblich mehr :-O