Muss ich für die Heimkosten von der Oma aufkommen?

3 Antworten

Primär unterhaltspflichtig für die Oma sind ihr Ehemann (falls er noch lebt) , danach als direkte Abkömmlinge Dein Onkel und Deine Mutter.

Erst wenn diese nicht / nicht mehr zahlen können bist theoretisch Du (und ggfs. Kinder von Onkel und weitere Kinder Deiner Mutter) in der Pflicht.

Es gibt hier natürlich Einkommens- und Vermögensgrenzen, die festlegen, ob zu zahlen ist oder nicht, und falls ja, wieviel vom Einzelnen.

Einzelheiten dazu kannst Du im Internet unter dem Stichwort "Elternunterhalt" selbst noch recherchieren. Auch helfen diese beiden Artikel zur Erstinformation weiter:

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/sozialhilfetraeger-treibt-elternunterhalt-fuer-hilfsbeduerftige_220_274608.html

https://www.cash-online.de/versicherungen/2014/pflegekosten-selbst-die-enkel-haften-mit/202905

Vielen Dank für die Antwort. Meine Oma ist schon seit Jahren Witwe. Meine Mutti und mein Onkel verdienen nicht viel und haben auch kein Vermögen. Also kommen mein Bruder und ich in Betracht. Mein Bruder ist Rettungsassisten und verdient nicht viel, seine Frau dagegen schon. Ist das relevant? Ich verdiene netto 1.500 EUR, bin alleine und muss für alle Kosten alleine aufkommen. Nach Abzug der Finanzierung, Nebenkosten, Versicherungen etc. bleibt nicht viel übrig. Das Haus ist von vor 1900 und nicht sehr groß. Ich denke und hoffe nicht das ich zur Kasse gebeten werde.

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Da die Schenkung des Hauses weniger als 10 Jahre her ist, kann das Sozialamt die Rückübertragung des Hauses an Deine Oma verlangen.

Grob vereinfacht: Man kann nicht erst sein Vermögen verschenken und anschließend Sozialhilfe beantragen. Jedenfalls nicht, wenn keine zehn Jahre zwischen Schenkung und Bedürftigkeit liegen.

Wie es sich in diesem speziellen Fall (Deine Sanierungskosten und die damit verbundene Wertsteigerung etc.) dann mit einer eventuellen Aufrechnung verhält, wird Dir hier wahrscheinlich niemand sagen können.

Wahrscheinlich lohnt sich der Besuch eines Anwalts.

Der § 528 BGB nimmt Bezug auf die §§ 812 ff. BGB. Damit ist gesichert, daß Aufwendungen auf den geschenkten Gegenstand zu berücksichtigen sind.

Was die marktbedingte Wertsteigerung der Immobilie betrifft, so wird sich das für den Beschenkten traurige Ergebnis einstellen, dass die nicht bei ihm verbleiben. Zurück zu geben ist ja der Gegenstand und nicht nur der Wert des Gegenstandes zum Schenkungszeitpunkt.

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@Privatier59

Gut, dass Du bescheid weißt!

Die Fragestellerin muß dann sehen, wie das Sozialamt rechnet, ob sie das alleine nachvollziehen kann usw.. Und wie sie evtl. etwas an der Situation retten kann. Gut sieht es ja jedenfalls nicht für sie aus.

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Das Haus ist, mit Verlaub gesagt, eine alte Hütte, Baujahr 1900. Da wird vermutlich der emotionale Wert höher als der reale Wert sein.

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@user2358

Genau so ist es. Es frisst Unmengen an Geld um es in stand zu halten. Des weiteren wohnen wir in einer sehr kleinen Stadt wo die Immobilien Preise auch nicht sehr hoch sind.

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@user2358

Mit Verlaub gesagt wird das der Sozialbehörde herzlich gleichgültig sein. Auch eine alte Hütte hat einen Marktwert.

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@user2358

Dies ist eine Vermutung und dank der vorgenommenen Sanierung wurde der Wert ja deutlich gesteigert. Sollte der Fragesteller jedoch das Haus nach der Sanierung nun selbst nutzen, so besteht eventuell die Möglichkeit die Rückabwicklung zu verhindern und nur einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag zu den Heimkosten zu leisten. Um dies besser bewerten zu können wären hier mehr Angaben notwendig, bzw. sollte fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden.

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Übertragung soll wohl Schenkung heißen.

Schenkungen können bei Verarmung des Schenkers zurück gefordert werden.

Es gilt für die Rückforderung eine Frist von 10 Jahren.

Der Rückforderungsanspruch geht auf die Sozialbehörde über.

Aufwendungen auf den geschenkten Gegenstand kann man natürlich in Abzug bringen.

Hab Deine Antwort eben noch nicht gesehen. Dann hätte ich mir meine Antwort ja auch sparen können. Aber doppelt geantwortet trägt evtl. dazu bei, dass es auch geglaubt wird:)

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Es fehlt noch die Angabe, ob der Fragesteller das Haus nun selbst bewohnt oder ob es vermietet ist.

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@Snooopy155

Das ist für den Rückforderungsanspruch ohne jede Bedeutung. Wir bewegen uns ja nicht auf dem Gebiet des Sozialrechts, sondern im Zivilrecht. So etwas wie Schonvermögen gibt es zivilrechtlich nicht.

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@Snooopy155

Ich wohne selbst in dem Haus.

Müsste ich das Haus zurück geben oder müsste ich für die Heimkosten aufkommen, würde ich in selbst in eine finanzielle Notlage kommen.

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@Korallenfinger

Bei Deinen Einkommensverhältnissen schuldest Du sicher keinen Unterhalt. Wie mit dem Haus verfahren wird, ist hingegen nicht vollständig absehbar. Es ist möglich, daß die Sozialbehörde den Rückgabeanspruch geltend macht. Dann ist das Haus weg. Es ist aber auch möglich, daß sich die Sozialbehörde damit begnügen wird, wegen ihrer Ansprüche eine Hypothek eintragen zu lassen. Im Endeffekt wird das die Sache aber nur hinaus zögern. Sobald die Oma verstorben ist, wird dann von Dir verlangt, das im Rahmen der Sozialhilfe verauslagte Geld zu erstatten, maximal bis zum Wert des Hauses. Dann würde Dir eines Tages nichts anderes übrig bleiben, als das Haus zu verkaufen.

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