Muss ich die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben, wenn ich nicht Eigentümer bin, nicht aufgefordert wurde, aber die Grundsteuer bezahle?
Vor 6 Jahren ist meine Mutter verstorben. Im Testament hat Sie mir ein Grundstück (nicht erschlossene Wiese) von ca. 120 qm vererbt. Ich habe keinen Erbschein zwecks Änderung des Eigentumsverhältnisses beantragt, da die Kosten hierfür höher sind als der Grundstückswert. Dem Grundbuchamt habe ich damals mitgeteilt, dass ich weiterhin die Grundsteuer A (1,58 €) bezahle und diese wurde auch jählich von meinem Konto abgebucht.
Ich bin jetzt nicht vom Finanzamt zur Abgabe der o. g. Erklärung aufgefordert worden.
1) Muss ich mich jetzt diesbezüglich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen?
2) Gibt es eine Möglichkeit, mich von diesem Grundstück ohne Kosten zu trennen, z. Bsp. durch Schenkung an den Staat?
2 Antworten

Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung ist am 30.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung des BMF an alle Grundstückseigentümer ergangen. Die gesonderten Aufforderungen sind an sich nur ein zusätzlicher Service, die Tatsache, dass man keine solche erhält, befreit nicht von der Abgabepflicht.
Wenn das Grundbuch nicht berichtigt wurde, ist es auch logisch, dass DU keine Aufforderung bekommen hast. Wie Du da jetzt die Kuh vom Eis bekommst - weiß ich auch nicht. Ich würde zunächst mal Kontakt zum Grundbuchamt aufnehmen. In den ersten zwei Jahren nach dem Tod Deiner Mutter wäre die Grundbuchberichtigung kostenlos gewesen, jetzt ist sie das nicht mehr.
Eine Schenkung des Grundstücks entbindet Dich jetzt auch nicht mehr von der Abgabepflicht, da es auf die Verhältnisse am 01.01.2022 ankommt.
"Dem Grundbuchamt habe ich damals mitgeteilt, dass ich weiterhin die Grundsteuer A (1,58 €) bezahle"
Schön, allerdings hat das Grundbuchamt mit der Grundsteuer gar nichts zu tun, die wird von der Gemeinde erhoben.

Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt muss der Eigentümer abgeben, die Grundsteuer kann Dir via Nebenkostenabrechnung weiterberechnet werden.
Nur Du bist durch den Tod der Mutter zum Eigentümer geworden und ! warst längst verpflichtet, die Grundbucheintragung korrigieren zu lassen. Vor Jahren wäre diese Eintragung für Dich kostenfrei gewesen - jetzt musst Du diese neben den Kosten für einen Erbschein zusätzlich übernehmen.