Muss ich dem Arbeitgeber von dem Praktikum erzählen?

2 Antworten

Hallo,

wenn insgesamt mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird, fällt in beiden Beschäftigungen die volle Sozialversicherung an.

Ausnahmen:

http://www.lohn-info.de/studenten_werkstudenten_ordentlichen_studierenden.html

Frühere Ausnahmen zu Tätigkeiten abends, nachts und am Wochenende sind seit 1.1.2017 wesentlich enger gefasst. Ältere Links haben meist den alten Rechtsstand!

Beide Arbeitgeber sind vom Arbeitnehmer vor Beginn der 2. Beschäftigung zu informieren!

Gruß

RHW

Oh ja, es ist einiges zu beachten.

Am allerwichtigsten ist bei dieser Kombination für Dich die 20 Stunden-Regel!

 Diese wöchentliche Arbeitszeitgrenze hat nämlich Auswirkungen auf Deinen Werkstudenten-Status. So gilt: Die Arbeitszeiten aus allen Tätigkeiten – in diesem Fall also die Arbeitszeiten aus Deiner Tätigkeit als Werkstudent und dem Praktikum zusammengenommen – dürfen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten!

 Arbeitest Du mehr, verlierst Du Deinen Status als Werkstudent und damit Deinen Studierendenstatus in der Sozialversicherung. Dann musst Du ganz regulär Beiträge in alle Sozialversicherungszweige zahlen!

Unabhängig vom Studentenstatus gilt außerdem: Eine tägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden in abhängiger Beschäftigung sind gesetzlich verboten!

Den Studierendenstatus in der Sozialversicherung würde ich allerdings nur für den Zeitraum verlieren, in dem ich die 20 Stunden pro Woche übersteige, und danach wieder gelten, korrekt?

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Ich beziehe ich mich gerade auf den part bb) von dieser Seite:
https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php?seite=4

Dort
heißt es, solange es eine befristete, kurzzeitige Sache ist, kann ich
auch im Semester mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und weiter als
Student gewertet werden.

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@mithrandir328

Sieh mal:

Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel

Die 20-Stunden-Grenze kann in Einzelfällen überschritten werden, wenn man

überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende (nur in Einzelfällen anhand von Nachweisen möglich!), allerdings im Laufe eines Beschäftigungsjahres (nicht: Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) über 20 Stunden pro Woche

 

oder

 während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) arbeitet.

Vorausgesetzt wird auch hier, dass das Studium und nicht die Beschäftigung die Lebenssituation primär prägt!

ACHTUNG: Die Krankenkasse entscheidet über die genannten Ausnahmen.

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@Primus

Hallo Primus,

diese Ausnahme für Beschäftigungen, die abends, nachts und am WE ausgeübt wird, wird aufgrund eines neuen Gerichtsurteils seit 1.1.2017 wesentlich enger ausgelegt.

Der Link ist in diesem Punkt veraltet.

Gruß

RHW

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@RHWWW

Okay, vielen Dank für den Hinweis.

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