Muss der Vermieter immer einen Haltegriff o.ä.an einer Außentreppe anbringen?
Die 2-stufige Außentreppe hat auf keiner Seite einen Haltegriff o.ä. sondern nur flache Büsche. Meine heute 77-jährige Mutter hat im Winter Angst ohne sich festhalten zu können diese 2 Stufen zu benutzen. Sie wohnt seit über 10 Jahren dort. Bei Ihrem Einzug in das Haus war das noch kein Problem für sie. Muss sie dies als Begründung akzeptieren, wenn der Vermieter entgegnet, dass sie das bei Einzug nicht bemängelt hat?
2 Antworten
Nach dem Baurecht müssen Treppen und andere Absturzmöglichkeiten erst ab 1m Fallhöhe abgesichert werden. Aber vielleicht sollte man den Vermieter mal dezent darauf hinweisen, das ältere Mieter ein gesichertes Einkommen aus Ihrer Rente zur zuverlässigen Zahlung der Miete haben. Auch feiern ältere Mieter keine lauten Partys etc.
Nein, denn der Mieter (in diesem Fall die Mieterin) kann die Vermieterzustimmung für die Anbringung des fehlenden Handgriffs (auf eigene Kosten) am Haus erstreiten, wenn Erbitten kein Gehör findet. Meistens sind die Vermieter ja ganz verständig, wenn sie auch manchmal erst auf den Stand der Gesetzgebung gebracht werden müssen.
Hierzu bedarf es zunächst des Hinweises auf BGB § 554a Barrierefreiheit:
"(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen."