Möglichkeit als Werkstudentin weiterhin in der privaten Krankenkasse eines Elternteils bleiben?
Guten Abend,
ich werde 20 Jahre alt, bin Studentin und für mein Studium von der Krankenversicherungspflicht der Studenten befreit.
Nun beginne ich nächsten Monat 16 Stunden die Woche als Werkstudentin zu arbeiten (bin also ordentliche Studierende und grundsätzlich greift für mich das Werkstudentenprivileg, wäre da nicht die Einkommensgrenze) und wurde überrollt von unterschiedlichen und sich widersprechenden Informationen über meine Krankenversicherung.
Ich bin über meinen Vater privat und die Beihilfe versichert (ich weiß, dass ist Umgangssprachlich), also eine berücksichtigungsfähige Angehörige. Jedenfalls werde ich mehr als 450€ im Monat verdienen und in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet das ja, dass man Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung um die 80€ zahlen muss.
Nun meine Fragen: Gelten diese Einkommensgrenzen für mich auch? Muss ich mich jetzt selber versichern oder kann ich bei meinem Papa in der Versicherung bleiben? Und muss ich das dann bei der privaten Krankenkasse tun, da ich mich meines Verständnisses nach für die Dauer meines Studiums nicht mehr über die gesetzliche Krankenkasse versichern kann durch die Befreiung? An wen kann man sich bei solchen Fragen am besten wenden? Zudem habe ich gelesen, dass beim Werkstudentenprivileg die Höhe des Einkommens irrelevant sein soll, dann aber wieder dass man, wenn man mehr als 450€ verdient rausfällt, was stimmt nun?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen und bitte um Quellen für eure Aussagen, damit ich es nachlesen kann und etwas dazu lernen kann (und vermutlich auch für meinen AG, da die meistens selber nicht über solche Sonderfälle Bescheid wissen).
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
3 Antworten
Hallo Studentin660,
wenn du während dem Studium eine Tätigkeit als Werksstudentin mit einer max. Arbeitszeit von 20 Stunden die Woche ausübst, bleibst du weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu den bisherigen Tarifen.
Solange Kindergeld gezahlt wird, sind Kinder auch weiterhin beihilfeberechtigt - und in diesem Fall spielt das Einkommen auch keine Rolle.
Mit dem 25. Lebensjahr fällt die Beihilfe im Normalfall weg und die private Krankenversicherung muss auf 100 % Ausbildungstarife umgestellt werden.
Erst wenn du mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest, wirst du in der GKV krankenversicherungspflichtig - bedeutet du musst in die GKV wechseln.
Gruß Apolon
Auszug aus dem Beihilferecht - Rheinland-Pfalz
(2) Kinder der beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht gewährt wird. Für Kinder einer beihilfeberechtigten Person, in deren Bezügen kein Familienzuschlag enthalten ist, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, sofern die sachlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder beim Familienzuschlag gegeben wären.
Hallo, Du kannst genauso als Werkstudent arbeiten, wie ein studentisch Pflichtversicherter.
Das einzige Problem könnte ein ahnungsloser Arbeitgeber sein, der das nicht kennt. Für den ändert sich aber nichts. Du kannst natürlich in der PKV bleiben, die Frage nach der Beihilfe sollte geklärt werden, dann muss ggf. die Versicherung auf 100% aufgestockt werden, denn in die studentische Pflichtversicherung kommst Du aufgrund der Befreiung nicht rein.
Viel Glück
Barmer
... und bitte sprich nie mehr von einer privaten Krankenkasse, da rollen sich einem die Fußnägel auf und keiner versteht Dich
Hallo,
die 450-Euro-Grenze ist nur für Studenten relevant, die über ihre Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. § 10 SGB V
Die private Krankenversicherung bleibt auf jeden Fall bestehen. Vermutlich wird sich durch die Beschäftigung nichts ändern.
Zur Sicherheit sollte man diese Stellen kontaktieren:
- Beihilfestelle: Wann entfällt die Beihilfe? Gibt es eine Einnahmegrenze pro Kalenderjahr? Oder reicht der Bezug von Kindergeld? Bei der Gelegenheit kann man auch gleich klären, welche Altersgrenze gilt und was bei Studienende zu beachten ist.
- private Krankenversicherung: Gibt es in dem vertraglich vereinvbartten Tarif in dieser Situation noch etwas zu beachten? Bei der Gelegenheit kann man auch gleich klären, welche Altersgrenze gilt, was bei Studienende/-abbruch zu beachten ist und wie teuer es dann wird.
Private Krankenversicherung über den Vater heißt übrigens, dass nur dieser das Recht hat, Rechnungen von der Privatversicherung erstattet zu bekommen. Datenschutz innerhalb der Familie gibt es dann nicht (bei familiären Problemen besonders heikel).
Gruß
RHW