Mit Pflastersteinen auf Polizisten werfen versuchter Totschlag??

3 Antworten

Das kommt auf die Zielpersonen an. Tragen die Helm entfällt das. Aber die Staatsanwälte sind ja sehr kreativ, wenn es darum geht Gegner politischer Entscheidungen zu verunglimpfen. Diese Tradition kommt aus der Nazizeit und geht über die Friedensbewegung, Anti Atomkraftbewegung bis zu heutigen Klima Aktivisten. Sicherlich ist nicht alles korrekt, was diese Aktivisten machem. Die aber zu kriminalisieren hat Tradition. Schliießlich hat in D die Wirtschaft Priorität und nicht das Klima, so wurde es in den vergangen 30 Jahren verkündet.

Tragen die Helm entfällt das.

Möchtest du mal einen Pflasterstein gegen die Brust oder in den Rücken bekommen?

Aber ja, auch eine Verurteilung nach § 224 StGB bietet genug Potential für hohe Haftstrafen.

Diese Tradition kommt aus der Nazizeit

Nein. Die Tradition, politische Gegner als Kriminell zu verunglimpfen ist sehr viel älter. Alles auf die Nazis zu schieben zeugt von einem sehr kurzen Blick auf die Vergangenheit.

Und ja, die Tatsache, dass Staatsanwälte gegenüber der Regierung weisungsgebunden sind, ist durchaus ein Problem. In anderen Staaten ist das m. W. anders. Allerdings ist das m. E. eher dahingehend ein Problem, dass bestimmte Taten aus politischen Gründen nicht verfolgt werden. In die andere Richtung steht am Ende immer noch eine sehr unabhängige Justiz im Weg.

Gewaltbereite Kriminell als Aktivisten zu verharmlosen, hat übrigens auch eine sehr lange Tradition...

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@Answer123

Klar sicherlich ein Teil der Bevöklkerung kann der Nazizeit immer noch positives abgewinnen. Bei vielen Juristen ist das der Fall.

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Meiner Meinung nach schon. Wer bewusst mit Pflastersteinen auf Menschen wirft, hat zumindest die Absicht, diesen schwer zu verletzen. Je nach Größe der Steine kann ein Staatsanwalt hier durchaus auch eine Tötungsabsicht erkennen. Ob das Gericht das dann auch so sieht, steht in den Sternen. Aber merke: der Zweck heiligt nicht die Mittel!

Ich persönlich würde das Werfen von Pflastersteinen (gezielt auf einzelne Personen oder ungezielt auf eine Gruppe oder in eine Menschenmasse) grundsätzlich als vorsätzliches versuchtes Tötungsdelikt einstufen, je nach Tatbegehung und Tatumständen mit Eventualvorsatz oder auch mit Realvorsatz.

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