Miietkaution zurück ohne Quittung als Beweiss
Vor ca. 5 Jahren hat eine Bekannte von mir einen kleinen Laden gemietet. Nun hat sie ihr Geschäft im Dez. letzten Jahres aufgegeben. Seitdem wartet sie auf ihre Mietkaution. Der Vermieter rührt sich leider nicht, und das Büro von der Verwaltung fordert von ihr einen Beleg oder Quittung das sie die Kaution überhaupt bezahlt habe. Sie hatte die Kaution damals bei der Schlüsselübergabe in bar bezahlt, nur hat sie sich leider keine Quittung geben lassen, da sie dachte das das Geld auf ein Sparbuch oder Konto angelegt wird. Im Mietvertrag wird die Kaution erwähnt, reicht das nun aus, oder hat sie die Kaution ganz verloren. Sie war sehr naiv und gutgläubig.
6 Antworten
Bei der Übergabe der Mietkaution an den Vermieter war doch sicherlich und "rein zufällig" jemand dabei, oder? ...;-)
Versicherung an Eides statt und schon ist Ende Gelände für den Vermieter.
Das Ganze noch mit einer angedrohten Anzeige wegen Betrug garniert und schon kommt Bewegung in die Sache.
Wer sich unfair im Geschäftsleben austobt muss halt damit rechnen, dass man ihm bisweilen mit etwas unkonventionellen Methoden an die Karre fährt.
Versicherung an Eides statt und schon ist Ende Gelände für den Vermieter.
Muhahahharr :-)
Vorsitzende fassen Beschlüsse nach Würdigung der Beweise und lassen sich die höchst ungern um die Ohren schlagen. Meint: Eine Forderungsanspruch ohne Rechtsgrund wird kostenpflichtig abgewiesen.
Das Ganze noch mit einer angedrohten Anzeige wegen Betrug garniert und schon kommt Bewegung in die Sache.
Rechtsirriger Blödsinn. Schlag mal nach, was "Betrug" tatsächlich meint: http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Wo siehst du hier Absicht, Vorspiegelung, Entstellung, Tatsachenunterdrückung über Geld, das nachweislich nie erhalten wurde?
G imager761

@ imager761 .... heute mit dem falschen Bein in den Tag gestartet?
Ich weiß zwar nicht, in welchem Gerichtsbezirk deine Rechtsauslegung stattfindet, bin aber überzeugt, dass Du gehörig auf dem Holzweg rumhobeln musst, um dem Amtsrichter davon zu überzeugen, dass kein Rechtsgrund vorliegt, wenn die durch Zeugenaussage (Versicherung an Eides statt) nachgewiesene, vertraglich vereinbarte Kautionszahlung als geleistet bezeugt wird.
Merke: Das Fehlen einer Quittung ist für sich allein definitiv eben nicht das Fehlen eines Rechtsgrundes.
Der Rechtsgrund wird durch die Formulierung im Mietvertrag (Kautionsvereinbarung) - normaler Geschäftsgepflogenheiten (ich kenne jedenfalls keinen Vermieter, der aus reiner sozialer Barmherzigheit auf seine Kaution verzichtet - zumal im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr) und einer vorliegenden Zeugenaussage (schriftlich und ggf. mündlich) gegeben sein.
Und nur der Vollständigkeit halber - die Vermieterin müsste dann zweifelfrei nachweisen, dass sie eben eine Kaution tatsächlich nicht erhalten hat - klassische Beweislastumkehr.
Das wird ihr denkbar schwer fallen. Selbst wenn sie permanent dieses behaupten wird, der Anscheinsbeweis und die sicherlich gebotene Lebenserfahrung des Richters wird sie scheitern lassen.
Selbst wenn der Richter die schriftliche Versicherung an Eides statt nicht anerkennt und auf Zeugeneinvernahme im Saal besteht - knickt dabei der "Kautions-Übergabe-Zeuge" nicht ein - bleibt dem Richter nichts anderes über als auf Rückzahlung zu erkennen.
Und sollte in diesem Verfahren tatsächlich die Beklagte Vermieterin weiterhin behaupten, die Kaution nie erhalten zu haben, steht defakto der Vorwurf des Betruges im Raum.
Ist dann aber ein anderes Verfahren vor einer anderen Kammer.
Ich weiß zwar nicht, in welchem Gerichtsbezirk deine Rechtsauslegung stattfindet,
Jedenfalls nicht im Fersehstudio einer Gerichtsshow, sondern anhand der Zivilprozessordnung ZPO, die Verfahren vor bundesdeutschen Zivilgerichten regelt :-)
Die Klageschrift muss demnach vielmehr begründet sein.
Und hier gilt eben nicht die behauptete Lebenserfahrung "Es kann nicht sein, was nicht sein darf", sondern Gründe, genauer Rechtsgründe für einen behaupteten Forderungssanspruch.
Hierzulande darf sich ein deutsches Gericht zur erforderlichen Sachverhaltsermittlung neben Parteieieneinvernahme ausschliesslich der eigenen Wahrnehmung (richterliche Augenscheinseinnahme, Urkunde), der fremden Wahrnehmung (Zeuge) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen, §§ 371 ff, 415ff, 445 ff ZPO.
Demnach ist eine Versicherung an Eides Statt kein Beweismittel in sog. zivilgerichtlichen Strengbeweisverfahren. Vielmehr eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung, bei einer Klageschrift also abolut zweckfrei.
Tasächlich darf die Beklagte nach Zustellung der Klageschrift widerklagend Klagabweisung beantragen und vielmehr muss ein Vorsitzender dem n. § 597 ZPO stattgeben, "Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt".
Das läuft auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang hinaus.
Mögliche Position zur Begründung der Klage:
Der Vermieter hätte doch bestimmt die Kaution, die ja im Vertrag festgehalten ist, angefordert, wenn sie nicht bei der Übergabe in Bar gezahlt worden wäre. Also ist sie bezahlt und muss zurück gezahlt werden.
Gegenposition des Beklagten:
Die Mieterin machte einen seriösen Eindruck und weil sie ja mit dem Laden frisch gestartet ist, war ihr Frist gewährt worden und später ist es vergessen worden nachzufordern.
Ich denke ich würde die Prozesskosten nicht riskieren.

und später ist es vergessen worden nachzufordern.
In meinen Augen Pech für den Vermieter..
Ein Forderungsanspruch setzt eine Rechtsgrund voraus. Wie will man etwas wg. ungerechtfertigter Bereicherung herausklagen, was man nachweilich garnicht herausgegeben hat?
Natürlich reicht es nicht, auf vertragliche Kautionsvereinbarung zu verweisen, wenn sich die Beklagte als Zeugin an den Vorgang "nicht erinnern kann" oder dem Empfang sogar bestreitet und ihrerseits vorträgt, einen Kautionsanspruch vereinbart zu haben und beanspruchen konnte, gleichwohl aber darauf tatsächlich verzichtet zu haben :-)
Eine Klage wäre da kostenpflichig abzuweisen und lohnt das Prozesskostenrisiko nicht.
G imager761
Man kann versuchen, die Sache umzudrehen.
Im Mietvertrag ist die Kaution erwähnt.
Hätte sie diese nicht bezahlt, so hätte die Verwaltung sicher ein Mahnverfahren eingeleitet.
Das hat sie nicht getan.
Also ist die Kaution bezahlt.
Netter Versuch. Als Vermieterin trage ich vor, dass ich froh war, einen geeigneten Mieter gefunden zu haben und der jungen Unternehmerin entgegenkam, indem ich die beanspruchbare Kaution einfach unter den Tisch fallen lies.
In deiner Welt mag das so sein. In meiner werden Fristen über einen Forderungsanspruch verpennt und erlebe ich Zeugenaussagen, die, erkennbar falsch, dennoch keine andere Entscheidung als Klagabweisung zulassen, wenn die Beweiswürdigung nichts anderes hergibt. Und hier kann die Mieterin die Übergabe der Barkaution eben allenfalls glaubhaft machen, aber nicht hinreichend beweisen :-(
Ich verstehe nicht: Wenn deine Bekannte von dir einen kleinen Laden gemietet hat, dann hast du es doch in der Hand, die Kaution auszukehren, oder nicht?
Willst du hier Ratschläge, wie du es vermeiden kannst, ihr die Kaution zu erstatten?
Ist vielleicht nicht mein Tag. Dich verstehe ich auch nicht.
Zum Deuten bin ich zu doof. Ich sehe doch, was da geschrieben steht.

Dann lies mal so rum: Eine Bekannte von mir hat einen Laden gemietet.
Traurige Geschichte! Mein Beileid, schicke Blumen!!
Ist damit irgendeine Frage verbunden gewesen?
Mein Rat: Demnächst unbar zahlen.
Ist damit irgendeine Frage verbunden gewesen?
Trotz fehlendem Fagezeichen ist
hat sie die Kaution ganz verloren.
als Frage zu werten.
Was aber mein Unverständnis nicht beseitigt.