Der Mietvertrag ungültig, die Mutter ist Vermieterin, was soll ich nun tun?

2 Antworten

Zum Vorteil wäre es natürlich wenn ich so schnell wie möglich ausziehen kann.

Klar, kein Problem. Im Zweifel gilt für Dich das gesetzliche Kündigungsrecht, also bis zum 3. Februar die Kündigung zum 30. April 2016 kündigen. Das Kündigungsschreiben mit Zeugen persönlich übergeben, um den rechtzeitigen Zugang beweissicher zu dokumentieren.

Ein früheres Mietvertragsverhältnis kommt nur bei gegenseitigem Einverständnis in Frage. Denn durch die Umstände gilt auch bei einem geduldeten oder mündlich geschlossenen Mietverhältnis nichts anderes.

Der schriftliche Mietvertrag mag ungültig sein, aber der Vollzug des Mietens macht allenfalls aus einem Zeitmietvertrag einen unbefristeten, mündlichen Vertrag.

Der Mietvertrag kann allenfalls in Teilen ungültig sein, denn es wurden ja regelmäßig die Mietzahlungen getätigt. Damit ist eine ordentliche Kündigung ausreichend um das Mietverhältnis zu beenden.

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Hier tritt eine normale Kündigung in Kraft. Dein Vater ist verstorben, somit hast du nun das Recht jederzeit zu kündigen!