Mietrecht, freiwillige Bürgschaft?

4 Antworten

"Freiwillig" ist eine Bürgschaft dann, wenn du als Mieter diese von dir aus angeboten hast, quasi als Argument, welches dich in eine bessere Position bringt, die Wohnung zu bekommen. Das ist aber bei dir ja nicht der Fall, sondern der Vermieter hat nach einer Bürgschaft verlangt.

Im Bürgschaftstext muss das überhaupt nicht stehen, ob freiwillig oder nicht. Man kann im Streitfall auch noch anderweitig feststellen, wie die Bürgschaft zustande kam.

Bei einer Bürgschaft, nach der ein Vermieter verlangt hat, und der Vermieter gleichzeitig eine Barkaution nimmt, zählt die Bürgschaft dann nicht, da es im Sinne es §551 BGB eine Übersicherung wäre. Das bedeutet, wenn der Vermieter später auf den Bürgen zugreifen will, kann dieser die Zahlung ablehnen.

Vielen Dank schonmal für die Antwort! Wie würde so ein Feststellen der Freiwilligkeit denn aussehen? Reichen da Aussagen von verschiedenen Parteien oder muss das in irgendeiner Weise schriftlich nachgewiesen werden, z.b. per Mail Verkehr o.ä.?

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@Dazzle

Was auch immer als Nachweise vorhanden ist, es kommt auf den Einzelfall an. Zeugen sind immer am besten. Aber das Problem hat ja der Vermieter, wenn er den Bürgen beanspruchen will, obwohl es ihm wegen Übersicherung vielleicht gar nicht zusteht.

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Bei der Freiwilligkeit geht es nicht darum, wer sie zuerst verlangt oder angeboten hat. Die grds. Mietsicherheit mit Begrenzung der Haftung auf drei Monatsmieten gemäß § 551 I BGB gilt nicht, wenn von Seiten des Bürgen freiwillig eine höhere Sicherheit angeboten wird. In diesem Fall haftet der Bürge über die drei Kaltmieten einer zusätzlich zulässigen Kaution hinaus in unbegrenzter Höhe für Mietrückstände, Schäden und Schadenersatzansprüchen.
Da mag der VM durchaus durchblicken lassen, gar unverholen fordern, ihm eine freiwillige Bürgschaft anzubieten, damit er den MV unterschreibt :-O

Und genau diese Erkläörung der Freiwilligkleit dürfte in der Bürgschaftserklärung auch ausdrücklich so bestimmt sein, wie sie der VM nicht anders akzeptieren dürfte: https://tilsen.eu/pdf/Selbstschuldnerische_Buergschaft.pdf

G imager761

Bei einer Bürgschaft ist die Haftung kein "kann" sondern ein "muss". Was meinst du mit "freiwilliger" Bürgschaft. Eine Bürgschaft verpflichtet, da ist Schluss mit Freiwilligkeit. Sonst bringt die ja auch nichts.

Ich habe gelesen, wenn eine Bürgschaft von den Vermietern verlangt wird, dann darf der Haftungsbeitrag nicht den maximalen Beitrag von 3 Monatskaltnettomieten überschreiten. Wenn sie aber von den Mietern freiwillig angeboten wird, dann gilt der maximale Haftungsbeitrag nicht und die Bürgen müssen uneingeschränkt haften. Daher meine Frage ab wann eine Bürgschaft als "freiwillig" gilt.

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@Dazzle

Die Vermieter wollen selbstschuldnerische Bürgschaften, wo sie sofort uneingeschränkt auf den Bürgen zurück greifen können. Kaution wollen sie dann auch noch. Egal, ob das rechtens ist. Geht man nicht darauf ein, bekommt man die Wohnung halt nicht.

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@Dazzle
Daher meine Frage ab wann eine Bürgschaft als "freiwillig" gilt.

Sobald dies in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich vom Bürgen zugesichert würde. Und nichts anderes nebst selbstschuldnerischer Haftung auf erste Anforderung n. §§ 770 f. BGB dürfte der VM akzeptieren; die Unwirksdamkeit wg. Übersicherung und montalenagem Tauziehen vor Gericht sind ihm durchaus selbst bekannt :-)

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Eine unfreiwillige Bürgschaft gibt es nicht.