Mietfälligkeit
Hallo, wir haben einen Mieter, der seine Miete sehr spät bezahlt, nach einer Abmahnung von uns erklärte er uns, daß er die Miete erst bis zum Ende des jeweiligen Monats bezahlen braucht, da ein Zahltermin nicht im Mietvertrag steht. Stimmt das?
3 Antworten
erklärte er uns, daß er die Miete erst bis zum Ende des jeweiligen Monats bezahlen braucht, da ein Zahltermin nicht im Mietvertrag steht. Stimmt das?
Nein. Bei Verträgen über Wohnraummietvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mietverträge der §§ 535 - 580a BGB, sofern keine bestimmten Vereinbarungen getroffen oder nicht geregelt sind :-)
Selbst wenn, gälte daher § 556b (1) BGB: "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte [Monatsanfang] zu entrichten, nach denen sie bemessen ist."
Darauf wäre der Mieter schriftlich, aus Beweissicherungsgründen (Klage) entweder bezeugt offen übergeben oder per Einwurfeinschreiben zugestellt, hinzuweisen und darin unmissverständloch anzukündigen, für den Fall, dass Mietzahlungen nicht ab sofort stets fristgerecht eingingen, fristlose Kündigung gem. § 543 (3) BGB auszusprechen.
G imager761
Das Gesetz ist eindeutig, es ist bis zum 3. Werktag des Monats vorschüssig zu zahlen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html
Und im übrigen steht das auch in jedem handelsüblichen Formularvertrag so.
Nein, das stimmt nicht. Laut Gesetz muss die Miete bis zum 3. Werktag bezahlt werden. Der Mieter muss sich also umstellen.