Mietfälligkeit

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

erklärte er uns, daß er die Miete erst bis zum Ende des jeweiligen Monats bezahlen braucht, da ein Zahltermin nicht im Mietvertrag steht. Stimmt das?

Nein. Bei Verträgen über Wohnraummietvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mietverträge der §§ 535 - 580a BGB, sofern keine bestimmten Vereinbarungen getroffen oder nicht geregelt sind :-)

Selbst wenn, gälte daher § 556b (1) BGB: "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte [Monatsanfang] zu entrichten, nach denen sie bemessen ist."

Darauf wäre der Mieter schriftlich, aus Beweissicherungsgründen (Klage) entweder bezeugt offen übergeben oder per Einwurfeinschreiben zugestellt, hinzuweisen und darin unmissverständloch anzukündigen, für den Fall, dass Mietzahlungen nicht ab sofort stets fristgerecht eingingen, fristlose Kündigung gem. § 543 (3) BGB auszusprechen.

G imager761

Nein, das stimmt nicht. Laut Gesetz muss die Miete bis zum 3. Werktag bezahlt werden. Der Mieter muss sich also umstellen.