Mieterwechsel, wer trägt die Kosten für Zwischenablesung, der Vermieter?

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Normalerweise werden die Kosten für die Zwischenablesung auf den ausziehenden Mieter übertragen. Um Kosten zu sparen können beide Mietparteien sich darauf einigen die Zählerstände selbst abzulesen und dem Heizkostenabrechner zur Verfügung stellen. Damit erspart man sich die Fahrtkosten, der in der Regel der größte Kostenfaktor der Zwischenablesung ist. Wenn der Vermieter willens ist, kann er auch bei Zustimmung beider Parteien die Heizkostenabrechnung nach der Erstellung für diese Wohnung selbst aufteilen. Dazu gibt es die allgemein anzuwendenden Gradtage-Tabellen. Aber beide Mietparteien sollten dann hierzu immer vorab schon zustimmen.

Seit 2007 gibt es eine klare BGH-Entscheidung: Wenn nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, dann hat der Vermieter die Nutzerwechselgebühr zu tragen und kann sie nicht vom ausziehenden Mieter verlangen (siehe vom führenden Heizkostenabrechner: http://www.brunata-muenchen.de/eigentuemer/infothek/nutzerwechselgebuehr.html).

Besonders gekniffen ist der Vermieter, wenn der nachfolgende Mieter erst einige Zeit später einzieht, so dass es zum längeren Leerstand kommt. Dann kann dieser Mieter zurecht eine aktuelle Zwischenablesung verlangen, denn er muß die wochenalte, vorhergehende Zwischenablesung nicht akzeptieren.