Mieterhöhung nach wechsel des Nebenmieters?

3 Antworten

Egal wie der Wechsel der Vertragsparteien auch gestaltet wird, also durch Kündigung des alten und Abschluß eines neuen Vertrags oder durch Vereinbarung eines Änderungsvertrags zwischen allen Parteien, es entsteht in jedem Fall ein neues Mietverhältnis und das kommt nur durch Angebot und Annahme zustande. Wenn der Vermieter sein Vertragsangebot nur zu höheren Mietkonditionen abgeben will, habt Ihr Pech gehabt.

Ich habe mir das noch einmal genauer angesehen.

Scheinbar zieht das hier alles überhaupt nicht, denn, wenn eine WG aus zwei (2) Hauptmietern besteht, gilt das gesetzlich wohl nicht als WG.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wohngemeinschaft.htm

Eine Wohngemeinschaft setzt voraus, dass ihr mindestens drei Personen, die in lockerer Verbindung zueinander stehen, angehören, nicht jedoch eine lediglich aus zwei Personen bestehende Mietergemeinschaft. In diesem Fall ist für den Vermieter nämlich nicht ersichtlich, in welcher Beziehung die Mieter zueinander stehen, ob es sich lediglich um einen Zusammenschluss zweier Personen zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens handelt

Hier kann doch immer argumentiert werden , dass eben der Freund/die Freundin ausgezogen ist und man nun eben eine/einen neuen hat. Und das geht den Vermieter ja nun einmal nichts an.

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@gammoncrack

Hier kann doch immer argumentiert werden , dass eben der Freund/die Freundin ausgezogen ist und man nun eben eine/einen neuen hat. Und das geht den Vermieter ja nun einmal nichts an.

Rechtsirriger Unsinn: Ein offensichtlich gemeinamer Mietvertrag kann nur durch gemeinsame Kündigung, was den VM tatsächlich nichts anginge, oder eben durch Aufhebung oder Änderung (Entlassung), dann aber ausschliesslich mit Zustimmung des VM, beendet werden. Ob und wieviele sich die Wohnung oder ein Bett teilen, ist dabei völlig unerheblich :-)

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@imager761

Ich will mich ja nicht streiten, aber wie verträgt sich das mit diesem Urteil des BGH?

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=27410&linked=pm

Den berechtigten Belangen des Mieters trägt das Gesetz allerdings dadurch Rechnung, daß es in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung einräumt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof betont, daß der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen.

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nun fürchten wir das die Miete erhöht wird wenn einer der Mieter wechselt.

Zurecht: Noch ist die Mietpreisbremse nicht in Kraft und der VM kann mit dem neuen M auch neuen Vertrag mit höherer Miete oder erweiterten Pflichten schliessen: Du kannst eine Glühbirne, nicht aber Vertragspartner wechseln, da diese Vertragsänderung der Zustimmung des VM bedarf :-O

Nur bei Untervermietung häte er keinen Einfluss auf deine Vertragsgestaltung :-)

G imager761

Ein neuer Vertragspartner, ein neuer Vertrag. Gegen eine Mieterhöhung beim Neuvertrag kann man sich kaum whren.